Leitsätze:
Ein Begehren, das auf die Verhinderung eines Grundstücksverkaufs durch die Gemeinde zielt, ist nur dann als öffentlich-rechtlich zu qualifizieren, wenn dem Grundstücksverkauf eine öffentlich-rechtliche (Auswahl-)Entscheidung - etwa anhand von Vergaberichtlinien - vorgeschaltet ist. (amtlicher Leitsatz)
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https://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/ovg_nrw/j2018/15_E_219_18_Beschluss_20180409.html