Abwehrrecht einer Gemeinde gegen nicht ausreichend bestimmtes Bauvorhaben
OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 31.01.2017 - Az.: 8 B 11605/16
Leitsätze:
Zur Planungshoheit der Gemeinden gehört ein Abwehrrecht gegen Baumaßnahmen, die den planerischen Festsetzungen eines Bebauungsplans widersprechen. Dieses Recht schließt einen Anspruch der Gemeinde darauf ein, dass Bauvorhaben hinsichtlich der für die bauplanungsrechtliche Prüfung relevanten Merkmale ausreichend bestimmt sind. (amtlicher Leitsatz)