Leitsätze:
1. Die Erhebung eines Kurbeitrags i. S. d. § 9 ThürKAG ist auch in einem staatlich anerkannten Erholungsort zulässig, der nur über Erholungszwecken dienende Einrichtungen verfügt.(Rn.8) (amtlicher Leitsatz)
2. Betreiber von Beherbergungsbetrieben dürfen auf Grundlage des § 9 Abs. 3 ThürKAG satzungsrechtlich verpflichtet werden, Ortsfremde zur Entrichtung des Kurbeitrags an- und abzumelden sowie den Kurbeitrag einzuziehen. (amtlicher Leitsatz)
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