Es kann einem "mündigen" Bürger im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung nach §
3 BauGB zuzumuten sein, sich bei auskunftsbereiten Bediensteten der Gemeinde nach den ausgelegten Planunterlagen zu erkundigen. §
3 Abs. 2 BauGB erfordert daher nicht, dass "jeder Interessierte ohne weiteres, d.h. ohne noch Fragen oder Bitten an die Bediensteten der Gemeinde stellen zu müssen, in die Unterlagen Einblick nehmen kann" (Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung des Senats, vgl. Urteil vom 22.09.2004 -
5 S 382/03 -,
NVwZ-RR 2005, 773).
(amtlicher Leitsatz)