Leitsätze:
Ein Mitglied des Gemeinderats, das wegen Befangenheit mit dem eigenen Stuhl ein Stück nach hinten von Sitzungstisch des Gremiums abrückt, sich dabei aber immer noch vor der ersten Sitzreihe der Zuschauer befindet, verlässt nicht im Sinne des § 18 Abs 5 GemO (juris: GemO BW) die Sitzung (Fortführung der bisherigen Rechtsprechung). (amtlicher Leitsatz)
Kategorien: