Leitsätze:
1. Die Bestimmung in einer Baumschutzverordnung, nach der das Fällen von Bäumen, die dem gewerblichen Zweck einer Baumschule oder Gärtnerei zuzuordnen sind, keiner Genehmigung bedarf, lässt sich nicht so auslegen, dass die Befreiung von der Genehmigungspflicht nur für beschulbare Bäume gelten soll. (Leitsatz des Herausgebers)
2. Eine solche Bestimmung ist nicht mehr anwendbar, wenn die Baumschule oder Gärtnerei, deren gewerblichen Zweck die Bäume ursprünglich gedient haben, inzwischen nicht mehr besteht oder nicht mehr auf dem Grundstück, auf dem die Bäume stehen, betrieben wird. (Leitsatz des Herausgebers)
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