Leitsätze:
Wird ein Bürgerbegehren auf Abwahl eines Bürgermeisters auf den Unterschriftslisten auch als "Misstrauensvotum" bezeichnet, so ist das nicht in einer Weise missverständlich, die zu Bedenken gegen die Gültigkeit des Bürgerbegehrens Anlass gäbe. (Leitsatz des Herausgebers)
Rubriken:
http://www.justiz.sachsen.de/ovgentschweb/documents/14B45.pdf