Auch die Gewährleistungsverantwortung des Bundes für das Eisenbahnwesen nach Art.
87e Abs. 4 GG begründet keine Klagebefugnis von Gemeinden und Zweckverbänden (§§ 44 ff. SächsKomZG) gegen eine aus ihrer Sicht unzureichende Ausstattung von Bahnsteigen für den öffentlichen Personennahverkehr.
(amtlicher Leitsatz)