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Versammlungsablauf und Beschlussfassung einer Jagdgenossenschaft

VG Osnabrück, Urteil vom 08.04.2008 - Az.: 1 A 581/06

Leitsätze:

1. Die Versammlungsleitung durch den Vorsitzenden der Jagdgenossenschaft kann, soweit hierdurch keine Mitgliedschafts- und Mitwirkungsrechte eines Jagdgenossen verletzt werden, von diesem nicht mit der allgemeinen Feststellungsklage einer Rechtmäßigkeitskontrolle unterzogen werden. (amtlicher Leitsatz)

2. Ein Beschluss des Jagdvorstandes, für den nach den Satzungsbestimmungen der Genossenschaft die Mitgliederversammlung zuständig ist, kann von dieser nachträglich genehmigt werden. (amtlicher Leitsatz)

3. Der Jagdvorstand ist nicht verpflichtet, sich im Interesse der Wahrung strikter Neutralität einer Bewertung der abgegebenen Pachtgebote gegenüber der Mitgliederversammlung zu enthalten. (amtlicher Leitsatz)

4. Die Beschlussfassung über die Art und Weise der Vergabe der Jagdpacht und die Auswahl des künftigen Jagdpächters kann durch einheitlichen Beschluss der Mitgliederversammlung erfolgen. (amtlicher Leitsatz)

5. Jagdgenossen, die sich um die Ausübung der Jagd im Wege der Verpachtung beworben haben, dürfen in Niedersachsen an der Beratung und Beschlussfassung der Mitgliederversammlung zur Vergabe der Jagdpacht teilnehmen. (amtlicher Leitsatz)

6. Eine fehlerhafte Abstimmung führt nur dann zur Unwirksamkeit des von der Mitgliederversammlung gefassten Beschlusses, wenn sich der Mangel auf das Ergebnis der Abstimmung kausal auswirkt (im Anschluss an Nds. OVG, Urteil vom 24. Mai 2002 - 8 LB 43/01 -, NuR 2002, S. 759). (amtlicher Leitsatz)

7. Die fehlerhafte Protokollierung eines Beschlusses der Mitgliederversammlung führt nicht zu dessen Unwirksamkeit. (amtlicher Leitsatz)

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Fundstelle im WWW

http://www.dbovg.niedersachsen.de/Entscheidung.asp?Ind=0570020060005811%20A