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Diese Entscheidung

Exakte Bestimmung des Veranlagezeitraums für Wassergebühren erforderlich

OVG Sachsen, Beschluss vom 06.11.2013 - Az.: 5 A 474/11

Leitsätze:
1. Eine Wassergebührensatzung muss auch für die Mengengebühr einen Veranlagungszeitraum festsetzen. (Leitsatz des Herausgebers)

2. Veranlagungszeiträume müssen regelmäßig durch die Satzung selbst taggenau bestimmt werden. Insbesondere ist es unzulässig, den Veranlagungszeitraum für Wassergebühren allgemein vom - selbst nicht taggenau bestimmten - Ablesetermin abhängig zu machen. Eine ausnahmsweise Abweichung vom taggenauen Termin ist nur zulässig, wenn die Satzung scharf umrissene Ausnahmetatbestände bezeichnet und die erlaubte Abweichung klein ist. Eine mögliche Verlängerung oder Verkürzung des Veranlagungszeitraums um jeweils 15 Tage ist deutlich zu lang. (Leitsatz des Herausgebers)

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Fundstelle im WWW

http://www.justiz.sachsen.de/ovgentschweb/documents/11A474.pdf