Keine Ladenöffnung zum Verkauf von Blumen, wenn Muttertag auf Pfingstsonntag fällt
VG Karlsruhe, Beschluss vom 30.04.2008 - Az.: 9 K 1280/08
Leitsätze:
Die bloße Tatsache, dass Pfingstsonntag mit Muttertag zusammenfällt, rechtfertigt keine Ausnahmebewilligung der Ladenöffnung zum Verkauf von Blumen an diesem Tag. (Leitsatz des Herausgebers)
Kategorien:
Fortgang des Verfahrens: Beschwerde der Antragstellerin zurückgewiesen durch VGH Mannheim, Beschluss vom 05.05.2008, 1 S 1168/08. Klage im Hauptsacheverfahren zurückgenommen.
Hinweis: Stadt Bretten ./. Regierungspräsidium Karlsruhe
Fundstelle im WWW
http://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&docid=MWRE080001337&psml=bsbawueprod.psml&max=true