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Rechtfertigung eines Taubenfütterungsverbots

VGH Kassel, Beschluss vom 30.04.2008 - Az.: 8 UZ 3006/06

Leitsätze:

1. Regelmäßig größere Mengen von Taubenfutter (hier: bis zu 75 kg pro Tag) zu verteilen, trägt zur Vergrößerung der durch verwilderte Tauben verursachten Beeinträchtigungen und Beschädigungen von Grundstücken, Gebäuden, Autolacken etc. bei, was eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit begründet. (Leitsatz des Herausgebers)

2. Das Staatsziel des Tierschutzes und die Bestimmungen des Tierschutzgesetzes stehen einem Taubenfütterungsverbot nicht entgegen, wenn das Verbot durch einen vernünftigen Grund gerechtfertigt ist. (Leitsatz des Herausgebers)

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http://web1.justiz.hessen.de/migration/rechtsp.nsf/bynoteid/5006D447FC8DC2BFC125745500370B79?Opendocument