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Schräge Asphaltkante auf einem für Radfahrer freigegebenen Weg

OLG Hamm, Urteil vom 29.08.2014 - Az.: 9 U 78/13

Leitsätze:
1. Das Vorhandensein einer 5 cm hohen, in Fahrtrichtung 45° schräg verlaufenden Asphaltkante auf einem für den Radfahrverkehr freigegebenen unbeleuchteten Uferweg stellt eine abhilfebedürftige Gefahrenstelle dar. (amtlicher Leitsatz)

2. Die Nichtbeachtung des Sichtfahrgebots durch den Radfahrer rechtfertigt in einem solchen Fall einen Eigenverschuldens- bzw. Mitverschuldensanteil von 50 %. (amtlicher Leitsatz)

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Fundstelle im WWW

http://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/hamm/j2014/9_U_78_13_Grund_und_Teilurteil_20140829.html