Leitsätze:
1. Das für die Inanspruchnahme von vorbeugendem Rechtsschutz erforderliche qualifizierte Rechtsschutzbedürfnis liegt vor, wenn eine Gemeinde durch die jahrzehntelange Vernachlässigung ihres Beitragswesens die Inanspruchnahme von effektivem nachträglichem Rechtsschutz gegen einen künftigen Wasserversorgungsbeitragsbescheid untergräbt. (amtlicher Leitsatz)
2. Die Heranziehung zum Wasserversorgungsbeitrag ist im Anwendungsbereich des baden-württembergischen Kommunalabgabengesetzes ausgeschlossen, wenn seit dem Entstehen der Vorteilslage mehr als 30 Jahre vergangen sind. (amtlicher Leitsatz)
Rubriken:
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