1. Ein von einer Kommune geschlossener Vertrag über Anlageberatung ist nicht schon deshalb nichtig, weil Gegenstand der Beratung ein möglicherweise riskantes und für die Kommune unzulässiges Derivategeschäft ist.
(Leitsatz des Herausgebers)2. Das kommunalrechtliche Spekulationsverbot ist kein Verbotsgesetz im Sinne von §
134 BGB.
(Leitsatz des Herausgebers)3. Der Anlageberater einer Kommune ist grundsätzlich nicht verpflichtet, seine Beratung auf die Frage zu erstrecken, ob ein ins Auge gefasstes Geschäft gegen das kommunalrechtliche Spekuklationsverbot verstößt.
(Leitsatz des Herausgebers)