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Diese Entscheidung

Betreuerin von Schulkindern im Dienste der Gemeinde kann kein Ratsmitglied sein

VG Neustadt, Beschluss vom 07.07.2014 - Az.: 3 L 580/14

Leitsätze:
1. Ob die Wählbarkeit eines Gemeindebediensteten zur Gemeindevertretung nach Art. 137 Abs. 1 GG beschränkt werden kann und nach § 5 Abs. 1 KWG RP eine Unvereinbarkeit von Amt und Mandat besteht, ist nach dem Wegfall der Unterscheidung zwischen Angestellten und Beamten im Sozialversicherungsrecht und im Tarifrecht des öffentlichen Dienstes daran festzumachen, ob der Gemeindebedienstete überwiegend körperliche Arbeit verrichtet. (Leitsatz des Herausgebers)

2. Die Betreuung von Schulkindern vor und nach dem Unterricht ist keine überwiegend körperliche Arbeit. (Leitsatz des Herausgebers)

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Fundstelle im WWW

http://www3.mjv.rlp.de/rechtspr/DisplayUrteil_neu.asp?rowguid={60BF6D01-5513-42CC-9077-D0E3E2DCD5B8}