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Keine Teilbefreiung vom Benutzungszwang bei großen Auswirkungen auf die Wassergebühren

VGH Bayern, Urteil vom 03.04.2014 - Az.: 4 B 13.2455

Leitsätze:

Ein kommunaler Wasserversorger muss Teilbefreiungen vom Benutzungszwang nach § 3 Abs. 1, § 35 Abs. 1 AVBWasserV i. V. m. § 7 Abs. 1 Satz 1 WAS nur insoweit gewähren, als dies für die Gebührenzahler zu keiner Erhöhung der bisherigen Verbrauchsgebühr um mehr als 50% führt; zudem darf dadurch die regionale Durchschnittsgebühr, abhängig vom bisherigen örtlichen Gebührenniveau, nicht um mehr als 10%, 20%, 30% oder 40% überschritten werden. (amtlicher Leitsatz)

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Fundstelle im WWW

http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?doc.id=MWRE140001581&st=ent&showdoccase=1¶mfromHL=true