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Fremdenverkehrsbeitragspflicht der Kurklinik eines Rentenversicherungsträgers

VGH Bayern, Urteil vom 17.07.1992 - Az.: 4 B 91.238

Leitsätze:

1. Ein wirtschaftlicher Vorteil im Sinne des Fremdenverkehrsbeitragsrechts kann auch vorliegen, soweit ein Unternehmen im Zusammenhang mit dem Fremdenverkehr (nur) Umsätze erzielt, die nicht der Umsatzsteuer unterliegen. (Leitsatz des Herausgebers)

2. Ein Träger der gesetzlichen Rentenversicherung, der eine Kurklinik betreibt, unterfällt der Fremdenverkehrsbeitragspflicht nicht nur im Hinblick auf solche Einnahmen, die durch die Belegung von Betten durch Dritte entstehen, sondern auch auf solche, die der Einrichtung anlässlich des Aufenthalts von eigenen Versicherten entstehen. (amtlicher Leitsatz)

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