Datenbank zur Rechtsprechung im Kommunalrecht

Umfang gemeindlicher Befugnisse zu Grundrechtseingriffen durch Satzung, Verbot von Einwegverpackungen unzulässig, Gebot der Abfalltrennung zulässig

VGH Bayern, Urteil vom 22.01.1992 - Az.: 20 N 91.2850

Leitsätze:

1. Die gesetzliche Verpflichtung der Gemeinden, Belange zu beachten (hier: Abfallvermeidung), begründet für sich allein keine Befugnis zu satzungsmäßigen Regelungen. (amtlicher Leitsatz)

2. Das allgemeine Recht zum Erlass von Satzungen (Art. 23 Satz 1 GO) gestattet den Gemeinden jedanfalls dann nicht, ohne besondere Rechtsgrundlage in Grundrechte ihrer Bürger einzugreifen, wenn nicht spezifisch örtliche, gerade nur diese Gemeinde betreffende Vorgänge geregelt werden. (amtlicher Leitsatz)

3. Aufgrund der Befugnis, die Benutzung ihrer öffentlichen Einrichtungen zu regeln (Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 GO), können die Gemeinden Bestimmungen nur über solche Vorgänge erlassen, die im weitesten Sinn als Benutzung gelten können, nicht aber über das Vorfeld der Benutzung. (amtlicher Leitsatz)

4. Ein gemeindliches Verbot von Einwegverpackungen entbehrt der Rechtsgrundlage. Jedenfalls seit Erlass der Verpackungsverordnung verstößt es außerdem gegen vorrangiges Bundesrecht. (amtlicher Leitsatz)

5. Das an die Abfallbesitzer gerichtete Gebot, Abfälle vor der Übergabe an die entsorgungspflichtige Körperschaft in bestimmter Weise zu trennen, findet seine Rechtsgrundlage im Landesrecht und verstößt nicht gegen Bundesrecht. (amtlicher Leitsatz)

Kategorien: