Leitsätze:
Der Verordnungsgeber verstöĂt nicht gegen Normen der Bayerischen Verfassung, wenn er es im Rahmen der Regelungen der Kommunal-Stellenobergrenzenverordnung nicht zulĂ€sst, in Gemeinden mit bis zu 5.000 Einwohnern fĂŒr den gehobenen Dienst eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 13 auszubringen. (amtlicher Leitsatz)
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