Antrag auf Umbenennung eines Gemeindeteils
VGH Bayern, Urteil vom 18.05.1994 - Az.: 4 B 93.1188
Leitsätze:
1. Das Recht zur Benennung von Gemeindeteilen liegt nach bayerischem Recht beim Land. Ein Recht der Gemeinde selbst, den Namen ihrer Gemeindeteile zu bestimmen, besteht nicht. (Leitsatz des Herausgebers)
2. Dem Antrag einer Gemeinde auf Änderung der Schreibweise des Namens eines Gemeindeteils hat die Regierung nicht schon deshalb nachzukommen, weil die Mehrzahl der Einwohner die beantragte Schreibweise wünscht und bereits verändert. (Leitsatz des Herausgebers)
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