Leitsätze:
1. Eine Satzung zur Sicherung von Gebieten mit Fremdenverkehrsfunktion kann die meisten Teile des besiedelten Gemeindegebiets umfassen, wenn eine Gemeinde nach ihrer wirtschaftlichen und städtebaulichen Struktur ganz überwiegend auf den Fremdenverkehr ausgerichtet ist. (amtlicher Leitsatz)
2. Eine unterschiedslos für das gesamte Gemeindegebiet erlassene und deshalb rechtlichen Bedenken unterliegende Satzung zur Sicherung von Gebieten mit Fremdenverkehrsfunktionen kann rückwirkend durch eine auf Gebiete mit Zweckbestimmung für den Fremdenverkehr beschränkte Satzung ersetzt werden. (amtlicher Leitsatz)
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