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Fortbestand eines Holznutzungsrechts

VGH Bayern, Urteil vom 30.11.1994 - Az.: 4 B 94.1162

Leitsätze:

1. Ein Holznutzungsrecht ist kein ausschließlich landwirtschaftlichen Zwecken dienendes Nutzungsrecht, weil es seiner Art nach nicht ausschließlich auf den Bedarf landwirtschaftlicher Betriebe bezogen ist. Der Betrieb einer Landwirtschaft ist deshalb für die Ausübung eines Holznutzungsrechts nicht allgemein Voraussetzung (amtlicher Leitsatz)

2. Ein Nutzungsberechtigter hat die Unterbrechung der Ausübung eines Nutzungsrechts nicht zu vertreten, wenn die Gemeinde den Bezug einseitig einstellt und der Berechtigte nach etwas mehr als einem Jahr sich in Verhandlungen mit der Gemeinde um die Wiederausübung bemüht. (amtlicher Leitsatz)

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