Leitsätze:
1. Die Berufung der Gemeinde auf die Nichtigkeit eines Vertrages, der unter Verstoß gegen die von § 38 Abs. 6 Satz 2 KV MV vorgeschriebenen Formerfordernisse geschlossen wurde, verstößt regelmäßig nicht gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB). (amtlicher Leitsatz)
2. Keine Haftung der Gemeinde aus § 311 Abs. 2 i.V.m. § 280 Abs. 1 BGB (c.i.c.) im Fall der Formunwirksamkeit des Vertrages mangels Vorliegen einer Pflichtverletzung und wegen des Fehlens der haftungsausfüllenden Kausalität. (amtlicher Leitsatz)
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