1. Der Gemeinderat hat über das einer Gemeinde zustehende Vorkaufsrecht (BBauG 1976 § 24 Abs 1 Nr 1) beim Kauf eines Grundstückes, für das im Bebauungsplan eine örtliche Verkehrsfläche festgesetzt ist, grundsätzlich in öffentlicher Sitzung zu verhandeln und zu beschießen.
(amtlicher Leitsatz)2. Aus §
12 GBO kann nicht der Schluß gezogen werden, die Ausübung eines Vorkaufsrechts dürfe nur öffentlich verhandelt werden, wenn die Öffentlichkeit daran ein berechtigtes Interesse habe.
(Leitsatz des Herausgebers)