Leitsätze:
1. Der Gemeinderat hat über das einer Gemeinde zustehende Vorkaufsrecht (BBauG 1976 § 24 Abs 1 Nr 1) beim Kauf eines Grundstückes, für das im Bebauungsplan eine örtliche Verkehrsfläche festgesetzt ist, grundsätzlich in öffentlicher Sitzung zu verhandeln und zu beschießen. (amtlicher Leitsatz)
2. Aus § 12 GBO kann nicht der Schluß gezogen werden, die Ausübung eines Vorkaufsrechts dürfe nur öffentlich verhandelt werden, wenn die Öffentlichkeit daran ein berechtigtes Interesse habe. (Leitsatz des Herausgebers)
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