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Unzulässige nichtöffentliche Beratung im Rahmen eines Bebauungsplanverfahrens macht Satzungsbeschluss nicht immer rechtswidrig

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24.03.2011 - Az.: 5 S 746/10

Leitsätze:

1. Findet eine Beratung des Gemeinderats im Rahmen eines Bebauungsplanverfahrens unzulässigerweise nichtöffentlich statt, so stellt dies nur dann einen zur Rechtswidrigkeit des späteren Satzungsbeschlusses führenden Verfahrensfehler dar, wenn diese Beratung die in öffentlicher Sitzung zu führende Sach- und Abwägungsdiskussion über die Regelungen des Bebauungsplans ersetzt, vorwegnimmt oder in sonstiger Weise der öffentlichen Wahrnehmung entzieht. (Leitsatz des Herausgebers)

2. Dient eine in nichtöffentlicher Sitzung durchgeführte "Vorberatung" des Gemeinderats lediglich dazu, die Einzelfrage zu klären, wie mit im Bebauungsplanverfahren verspätet eingegangenen Anregungen und Bedenken bei der späteren, in öffentlicher Sitzung stattfindenden Beratung und Beschlussfassung über einen Bebauungsplan umzugehen ist (vgl. § 3 Abs. 2 Satz 4 BauGB), so liegt bezüglich des in öffentlicher Sitzung gefassten Satzungsbeschlusses noch keine gegen § 35 Abs. 1 Satz 1 GemO BW verstoßende Umgehung des Öffentlichkeitsprinzips vor. (amtlicher Leitsatz)

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