Leitsätze:
Der Pförtner eines Kreisklinikums, der die Telefonvermittlung des ganzen Klinikums durchführt, Anlauf- und Auskunftsstelle für Besucher und Patienten ist, das Kassenbuch der Pforte führt und die Telefonabrechnungen der Patienten erledigt, verrichtet nicht überwiegend körperliche Arbeit im Sinne von § 24 Satz 2 LKrO BW und kann daher nicht dem Kreistag angehören. (Leitsatz des Herausgebers)
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