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Pförtner am Kreisklinikum kann nicht dem Kreistag angehören

VG Freiburg, Urteil vom 29.01.2014 - Az.: 2 K 79/13

Leitsätze:

Der Pförtner eines Kreisklinikums, der die Telefonvermittlung des ganzen Klinikums durchführt, Anlauf- und Auskunftsstelle für Besucher und Patienten ist, das Kassenbuch der Pforte führt und die Telefonabrechnungen der Patienten erledigt, verrichtet nicht überwiegend körperliche Arbeit im Sinne von § 24 Satz 2 LKrO BW und kann daher nicht dem Kreistag angehören. (Leitsatz des Herausgebers)

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Fundstelle im WWW

http://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&docid=JURE140006026&psml=bsbawueprod.psml&max=true&doc.fopen=wf-&doc.part=L&doc.norm=all