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Diese Entscheidung

Mitglied einer Jagdgenossenschaft hat Anspruch auf Einsicht in Unterlagen, aber nicht auf Kopien

OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 14.04.2011 - Az.: 2 L 118/09

Leitsätze:
1. Das Mitglied einer Jagdgenossenschaft hat einen Anspruch auf Einsicht in Unterlagen der Jagdgenossenschaft, der er angehört, soweit dies erforderlich ist, um die ihm als Jagdgenossen gegenüber der Jagdgenossenschaft zustehenden Rechte bzw. Ansprüche sachgerecht geltend machen zu können. (amtlicher Leitsatz)

2. Aus diesem Recht folgt aber grundsätzlich kein Anspruch des Jagdgenossen darauf, dass die Jagdgenossenschaft ihm diese Unterlagen in Kopie zur Verfügung stellt. Ein solcher Anspruch kommt nur dann in Betracht, wenn die Jagdgenossenschaft die Ausübung des Einsichtsrechts in unzumutbarer Weise erschwert. (amtlicher Leitsatz)

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Volltext

Tatbestand

Der Kläger ist seit dem 28.07.1992 Eigentümer der Grundstücke der Gemarkung ..., Flur A, Flurstücke 9 (Hofraum) und 12/1 (Acker und Holzung), Flur B, Flurstücke 50/1 (Grünland und Holzung), 56 (Acker) und 8/2 (Holz) mit einer Größe von zusammen 11,1941 ha. Er erwarb diese Grundstücke durch einen zwischen ihm und seinen Großeltern geschlossenen notariellen Grundstücksüberlassungsvertrag vom 31.08.1990. Nach Ziffer 3 des Vertrages erfolgte die Grundstücksübergabe am selben Tag; von diesem Zeitpunkt an sollten die mit dem Eigentum verbundenen Rechte und Pflichten auf den Erwerber übergehen. Am 24.03.2005 wurde er als Eigentümer weiterer Grundstücke der Gemarkung S., Flur B, Flurstück 68 (Waldfläche) und Flur C, Flurstück 7 (Landwirtschaftsfläche) sowie der Gemarkung ..., Flur D, Flurstück 122 (Grünfläche, Weg, Wald) mit einer Gesamtfläche von 12,4146 ha als Eigentümer im Grundbuch eingetragen, die er mit Vertrag vom 10.11.2004 erworben hatte.

Mit Schreiben vom 10.04.2006 beanstandete der Kläger gegenüber der Beklagten, dass ihm bei der letzten Jagdpachtauszahlung im April 2005 die im Jahr 2004 von der ... GmbH erworbenen Flächen nicht berücksichtigt worden seien, die Jagdpacht vielmehr an die ... ausgezahlt worden sei. Ferner bat er um Auskunft über die Anzahl der Mitglieder der Beklagten, die Summe der bejagdbaren Flächen, unterteilt in Größe der beiden Reviere, sowie die Dauer der aktuellen Jagdpachtverträge. In einem weiteren Schreiben vom 27.04.2006 bemängelte er, dass ihm auch die Jagdpacht für die Jahre 1990 bis 1992 vorenthalten worden sei. Die Höhe könne er nicht genau beziffern, da er die Auszahlbeträge der entsprechenden Jahre nicht kenne. Er beantrage daher die Einsicht in die Protokolle und Anwesenheitslisten der Beklagten. Mit Schreiben vom 12.07.2006 teilte ihm die Beklagte mit, dass sie sich in Anbetracht der laufenden Auseinandersetzung mit den erhobenen Forderungen derzeit nicht in der Lage sehe, Unterlagen jedweder Art zu übersenden. Soweit weitere Fragen anstünden, könne der Kläger diese rechtzeitig vor der nächsten Mitgliederversammlung einreichen. Diese würden künftig nur noch auf der Versammlung vorgetragen und entschieden. Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 14.05.2007 beantragte der Kläger, ihm Abschriften der Protokolle der Jagdgenossenschaftsversammlungen von den Jahren 1991 bis 2007, das vollständige Jagdkataster und das Kassenbuch in Kopie zu überlassen oder die Originale zuzusenden, um selbst Kopien fertigen zu können. In einem Schreiben vom 21.05.2007 erwiderte die Beklagte, dass eine Rechtsgrundlage für diese Forderung nicht ersichtlich sei. Mit anwaltlichem Schriftsatz teilte ihr der Kläger mit, dass ihm die untere Jagdbehörde zwischenzeitlich die Satzung der Beklagten sowie das Protokoll der letzten Jagdgenossenschaftsversammlung übergeben habe. Er begehre weiterhin, ihm die Anwesenheitsliste der Versammlung vom 30.04.2007 sowie die Protokolle der Jagdgenossenschaftsversammlungen nebst Anwesenheitslisten und Beschlussvorlagen aus den Jahren 1991 bis 2006, ein aktuelles Jagdkataster sowie die entsprechenden Kassenunterlagen und Abrechnungen für die Jahre 1991 bis 2007 zur Verfügung zu stellen.

Am 28.08.2007 hat der Kläger Klage erhoben, mit der er sein Begehren um Übersendung der begehrten Unterlagen weiterverfolgt hat. Zur Begründung hat er angegeben, aus der mit der Wildschadenspauschale angesparten Rücklage von rund 20.000,00 EUR seien über Jahre hinweg verschiedene Leistungen/Zuwendungen gezahlt worden, so etwa für das Hobeln der Wege durch die Agrargenossenschaft ... und für Baumaßnahmen der Gemeinde. Ferner hätten Sportvereine und die Kirchengemeinde Zuwendungen von mehreren Tausend Euro erhalten. Mitgliedern der Beklagten sei ein Zuschlag zur Jagdpacht in jährlich zum Teil unterschiedlicher Höhe gewährt worden. Nach seiner Kenntnis habe es bereits von Anbeginn des Bestehens der Beklagten Unregelmäßigkeiten bei Abrechnung und Ausschüttung der vereinnahmten Jagdpacht und Wildschadenspauschale gegeben. Insbesondere sei der Reinertrag nicht ordnungsgemäß ermittelt worden. Nicht alle Jagdgenossen hätten die beschlossene Auskehr der Pacht zuzüglich eines Zuschlags erhalten. Der Vorstand der Beklagten habe keine getrennten Kassen für vereinnahmte Jagdpachtzahlungen und Wildschadenspauschalen geführt. Dieser habe auch im Zeitraum von 1991 bis 2006 gegenüber einzelnen Jagdgenossen, namentlich der ... und der Landesgesellschaft Sachsen-Anhalt, fehlerhafte Auskünfte über Einnahmen und die Vermögenssituation der Beklagten erteilt. Nachdem diese Unregelmäßigkeiten offenkundig geworden seien, habe er die Beklagte aufgefordert, die begehrten Unterlagen vorzulegen, um die Rechtmäßigkeit der von ihr gefassten Beschlüsse und die Abrechnungen überprüfen und ggf. Feststellungsklage erheben zu können. Da ihm die Beklagte die entsprechenden Unterlagen nicht zur Verfügung stelle, werde er um Rechtsschutzmöglichkeiten beraubt. Die Beklagte habe ihm auch nicht gestattet, Einsicht in die Unterlagen zu nehmen.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger folgende Unterlagen in anwaltlich oder behördlich beglaubigter Kopie zu übergeben:

a) Protokoll der Jagdgenossenschaftsversammlung nebst Anwesenheitsliste und Beschlussanlagen aus den Jahren 1991, 1992, 1993, 1994, 1995, 1996, 1997, 1998, 1999, 2000, 2001, 2002, 2003, 2004, 2005, 2006;

b) das aktuelle Jagdkataster;

c) die Kassenunterlagen und Abrechnungen über die vereinnahmte Jagdpacht, Wildschadenspauschale und die Auszahlung der Jagdpacht sowie Wildschadenspauschale an die Jagdgenossen für die Jahre 1991, 1992, 1993, 1994, 1995, 1996, 1997, 1998, 1999, 2000, 2001, 2002, 2003, 2004, 2005, 2006, 2007.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat vorgetragen, es fehle eine Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch auf Zusendung der Unterlagen. Sie sei allenfalls dazu verpflichtet, Einsicht in ihre Unterlagen zu gewähren. Dies habe sie dem Kläger zu keinem Zeitpunkt verweigert. Es sei nicht zu leisten und auch nicht üblich, jedem Jagdgenossen sämtliche Unterlagen bis zurück in das Jahr 1991 in Kopie zur Verfügung zu stellen. Im Übrigen liege die Einsichtsgewährung in ihrem Ermessen. Der Kläger habe im Vorfeld nicht mitgeteilt, wozu er die angeforderten Unterlagen benötige. Zudem seien darin Informationen enthalten, die nicht für die Öffentlichkeit bestimmt seien. Auch sei zu berücksichtigen, dass ein Jagdgenosse, der dem Mehrheitsbeschluss nicht zugestimmt habe, binnen eines Monats nach Bekanntmachung des Beschlusses seine Ansprüche geltend machen müsse. Er habe nicht die Möglichkeit, "16 Jahre Jagdgenossenschaft neu aufzurollen und zu überprüfen". Es sei vielmehr Aufgabe der Jagdbehörde, ihre Vorgehensweise rechtlich überprüfen zu lassen. Der einzelne Jagdgenosse habe keinen individuellen Anspruch darauf, dass die Jagdgenossenschaft nur rechtmäßige Beschlüsse fasse. Die Behauptung des Klägers, es lägen Unregelmäßigkeiten vor, basiere auf bloßen Vermutungen. Auf angeblich fehlerhafte Auskünfte gegenüber anderen Jagdgenossen könne er sich nicht berufen. Der Kläger selbst habe die Jagdpacht und den beschlossenen Zuschlag aus der nicht verbrauchten Wildschadenspauschale in voller Höhe erhalten. Bis zum Jahr 2004 habe er sämtliche Entscheidungen der Jagdgenossenschaftsversammlung mit getragen. Inwieweit der Kläger für die Berechnung seines Anspruchs das aktuelle Jagdkataster, die Kassenunterlagen, die Abrechnung über die vereinnahmte Jagdpacht, Wildschadenspauschale und Auszahlung der Jagdpacht und Wildschadenspauschale an die Jagdgenossen für die Jahre 1991 bis 2007 benötige, sei nicht ersichtlich.

Mit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht die Beklagte verurteilt, dem Kläger in Kopie

- die Protokolle der Jagdgenossenschaftsversammlungen nebst Anwesenheitslisten und Beschlussanlagen aus den Jahren 1997 bis 2006,

- das aktuelle Jagdkataster sowie

- die Kassenunterlagen und Abrechnungen über die vereinnahmte Jagdpacht, Wildschadenspauschale und die Auszahlung der Jagdpacht und Wildschadenspauschale an die Jagdgenossen für die Jahre 1997 bis 2007

zuzuleiten. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es u. a. ausgeführt, dem Kläger stehe als Mitglied der Beklagten der geltend gemachte Auskunftsanspruch für die Jahre 1997 bis 2007 zu, was sich schon aus dem Rechtsgedanken des § 29 VwVfG LSA (a. F.) und Art. 19 Abs. 4 GG ergebe. Die Beschlussfassungen der Beklagten fänden nicht in einem rechtsfreien Raum statt, sondern unterlägen auf Antrag eines Jagdgenossen gerichtlicher Kontrolle mit der Folge, dass die Möglichkeit eingeräumt werden müsse, die für die Durchführung eines Gerichtsverfahrens erforderlichen Unterlagen einzusehen. Der Jagdgenosse habe einen Anspruch darauf, dass ihm insbesondere die Satzungen, die Sitzungsprotokolle, die Anlagen zu den Protokollen und Kopien der Ladungen zur Verfügung gestellt werden. Dies gelte umso mehr, als beispielsweise die Frage einer ordnungsgemäßen Vertretung von Jagdgenossen entscheidungserheblich sein könne. Ob eine solche Klage Aussicht auf Erfolg habe, sei nicht entscheidungserheblich. Es erscheine nicht von vornherein ausgeschlossen, dass fehlerhafte oder nichtige Beschlüsse oder eine fehlerhafte Verwaltungspraxis zu einer Verletzung von Rechten des Klägers geführt hätten. Datenschutzrechtliche Vorschriften stünden dem geltend gemachten Anspruch ebenso wenig entgegen wie Gründe der Verwaltungspraktikabilität. Die Beklagte nehme Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahr und werde daher als Behörde tätig. Dem entspreche ihre Bindung an Recht und Gesetz mit der Folge, dass die Beklagte nicht unter Hinweis auf Arbeitsaufwand die Herausgabe von Unterlagen verweigern könne. Für die Jahre vor 1997 sei hingegen nach dem Akteninhalt die Mitgliedschaft des Klägers in der Beklagten nicht belegt. In diesem Umfang sei die Klage daher abzuweisen.

Mit Beschluss vom 09.10.2010 hat der Senat auf die Anträge beider Beteiligter die Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung zugelassen.

Der Kläger hat seine Berufung wie folgt begründet: Sein Auskunfts- und Herausgabeanspruch erstrecke sich jedenfalls auch auf die Jahre 1992 bis 1996, da er bereits seit 1992 Eigentümer von Grundstücken im Jagdbezirk sei.

Der Kläger beantragt,

das angefochtene Urteil zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, ihm

a) die Protokolle der Jagdgenossenschaftsversammlung nebst Anwesenheitslisten und Beschlussanlagen aus den Jahren 1992, 1993, 1994, 1995, 1996, 1997, 1998, 1999, 2000, 2001, 2002, 2003, 2004, 2005, 2006;

b) das aktuelle Jagdkataster;

c) die Kassenunterlagen und Abrechnungen über die vereinnahmte Jagdpacht, Wildschadenspauschale und die Auszahlung der Jagdpacht sowie Wildschadenspauschale an die Jagdgenossen für die Jahre 1992, 1993, 1994, 1995, 1996, 1997, 1998, 1999, 2000, 2001, 2002, 2003, 2004, 2005, 2006, 2007

in Kopie zu übergeben,

hilfsweise,

Einsicht in

a) die Protokolle der Jagdgenossenschaftsversammlung nebst Anwesenheitslisten und Beschlussanlagen aus den Jahren 1992, 1993, 1994, 1995, 1996, 1997, 1998, 1999, 2000, 2001, 2002, 2003, 2004, 2005, 2006;

b) das aktuelle Jagdkataster;

c) die Kassenunterlagen und Abrechnungen über die vereinnahmte Jagdpacht, Wildschadenspauschale und die Auszahlung der Jagdpacht sowie Wildschadenspauschale an die Jagdgenossen für die Jahre 1992, 1993, 1994, 1995, 1996, 1997, 1998, 1999, 2000, 2001, 2002, 2003, 2004, 2005, 2006, 2007

zu gewähren und ihm auf seinen Antrag hin Abschriften auf seine Kosten zu fertigen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Zur Begründung ihrer Berufung trägt die Beklagte Folgendes vor:

Der Kläger habe keinen gesetzlich normierten Anspruch auf Überlassung der geforderten Unterlagen in Kopie. Ihm stehe lediglich das Recht auf Akteneinsicht zur Seite. Sie habe bei der Gewährung von Akteneinsicht grundsätzlich die Wahl, ob sie dem Kläger Kopien der angeforderten Dokumente zur Verfügung stelle oder das Recht des Klägers auf die Einsichtnahme beschränke. Sie habe ihr Ermessen fehlerfrei dahingehend ausgeübt, dem Kläger nur ein Einsichtsrecht zu gewähren. Der Kläger habe als Mitglied der Jagdgenossenschaft regelmäßig an den Versammlungen der Jagdgenossen teilgenommen. Auf den mindestens einmal jährlich stattfindenden Versammlungen habe der Vorstand über das abgelaufene Jagdjahr unter Bezugnahme auf die Kassenunterlagen und Abrechnungen über die vereinnahmte Jagdpacht, Wildschadenspauschale sowie unter Darstellung der Ausgabensituation und Auszahlungen an die Jagdgenossen Rechenschaft abgelegt. Über die Versammlung sei jeweils ein Protokoll gefertigt worden, welches auf der nächsten Versammlung der Jagdgenossen verlesen worden sei. Der Kläger habe weder vorgerichtlich noch erstinstanzlich substantiiert vorgetragen, dass er die Unterlagen in Kopie benötige und eine Einsichtnahme zur Wahrung seiner Rechte nicht ausreiche. Er habe insbesondere nicht vorgetragen, warum er die Unterlagen in Kopie zur Durchsetzung seiner Interessen oder wozu er sie überhaupt benötige. Soweit der Kläger pauschal Ungereimtheiten behaupte, handele es sich um Vermutungen ins Blaue hinein. Ein solcher Vortrag sei nicht geeignet, ein Rechtschutzinteresse an einer Übersendung sämtlicher bei ihr geführten Unterlagen zu begründen. Sie habe dem Kläger weder in der Vergangenheit das Recht auf Akteneinsicht verwehrt noch werde sie dies zukünftig tun. Sein Sachvortrag sei widersprüchlich, soweit er einerseits behaupte, sie habe ihm die Einsicht in die geltend gemachten Unterlagen verweigert, andererseits aber einräume, dass sie ihm die "Aktenbestände" im Rahmen der Jagdgenossenschaftsversammlung zur Einsichtnahme angeboten habe. Im Übrigen hätte der Kläger die Akten auch an einem anderen Ort und zu einer anderen Zeit einsehen können. Nach ihrem Kenntnisstand habe ihm dies schon der vormalige Vorstand angeboten. Es könne ihr nicht zum Nachteil gereichen, wenn der Kläger hiervon keinen Gebrauch mache. Auf die Nennung eines Grundes für die Akteneinsicht habe sie zu keinem Zeitpunkt bestanden, wohl aber auf einen Grund für die Herstellung von anwaltlich oder behördlich beglaubigten Kopien sämtlicher Unterlagen, die der Kläger verlangt habe. Soweit der Kläger ihrem Vorstand weiterhin eine Straftat unterstellen wolle, sei darauf hinzuweisen, dass das auf Betreiben des Klägers eingeleitete Strafverfahren gegen sämtliche Vorstandsmitglieder eingestellt worden sei. Im Übrigen sei der Kläger bereits im Besitz einiger der geforderten Unterlagen, u. a. Abschriften der Protokolle der Jagdversammlung ab dem Zeitraum 2005/2006.

Die Beklagte beantragt,

das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage insgesamt abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Insoweit hält er das erstinstanzliche Urteil für zutreffend und führt ergänzend aus:

Er benötige die von ihm geforderten Unterlagen. Anhand des Protokolls der Jagdgenossenschaftsversammlung nebst Anwesenheitsliste und Beschlussunterlagen sowie mit dem aktuellen Jagdkataster solle festgestellt werden, ob die Beschlüsse, insbesondere hinsichtlich der Verteilung des Reinertrages der Jagd, in den genannten Jahren ordnungsgemäß gewesen seien. Ihm stünden Mitglieds- und auch Kontrollrechte zur Seite. Um diese im Rahmen der Jagdgenossenschaftsversammlung über den Jagdvorstand und zum Schutze seiner teilweise an die Jagdgenossenschaft übertragenen Eigentumsrechte effektiv wahrnehmen und insbesondere auch den Reinertrag nach § 10 Abs. 3 BJagdG ermitteln zu können, müsse er Einblick und Einsicht in die Unterlagen und Bücher der Jagdgenossenschaft nehmen können. Dies gelte für alle ihn als Jagdgenossen betreffenden Dokumente der Jagdgenossenschaft. Dazu gehörten sämtliche im Klageantrag genannten Unterlagen. Das Einsichtsrecht umfasse grundsätzlich auch das Recht, sich Kopien zu fertigen. Die Beklagte habe indes stets die Einsicht in die begehrten Unterlagen verweigert. Allenfalls habe ihm zugestanden werden sollen, im Rahmen einer Jagdgenossenschaftsversammlung etwaige Aktenbestände einzusehen. Im vorliegenden Fall konkretisiere sich das Einsichtsrecht allerdings aufgrund einer Ermessungsreduzierung auf Null auf einen Herausgabeanspruch. Er müsse aufgrund des vorangegangenen Verhaltens der Beklagten und der Zerrüttung des Verhältnisses zwischen den Beteiligten davon ausgehen, dass die Beklagte das ihm zustehende Einsichtsrecht verweigere, unmöglich mache oder wesentlich erschwere. Zu seinen Lasten habe der Jagdvorstand der Beklagten am 30.04.2007 die Jagdgenossenschaftsversammlung darüber abstimmen lassen, dass dem Kläger Sachkunden von der Wildschadenspauschale abgezogen werden, weil er die bisherige Wildschadensabrechnung beanstandet habe, und dass ihm nicht der Reinertrag nach § 10 Abs. 3 BJagdG ausgezahlt werde. Diese Beschlüsse habe der Altmarkkreis Salzwedel mit Verfügung vom 20.08.2007 beanstandet. Die hiergegen vom Beklagten erhobene Klage sei ohne Erfolg geblieben. Darüber hinaus bestehe zwischen den Beteiligten seit Jahren Streit darüber, welche Kosten tatsächlich vom Reinertrag der Jagd abziehbar seien. So veranstalte die Beklagte seit Anbeginn ihres Bestehens im Rahmen der Jagdgenossenschaftsversammlung ein Jagdessen, welches als Ausgaben der Jagdgenossenschaft gebucht werde. Die Beklagte habe ihm nie Gelegenheit gegeben, die Akten tatsächlich einzusehen, weil sie einen Grund für die Inanspruchnahme der Akteneinsicht benötigt habe. Da es sich bei der Jagdgenossenschaft um eine Körperschaft des öffentlichen Rechtes handele, sei sie zur ordnungsgemäßen Aktenführung verpflichtet. Die Akten seien durch die Mitglieder einsehbar zu halten. Die Beklagte trage wahrheitswidrig vor, es sei nicht zu Unregelmäßigkeiten gekommen. Insoweit verweise er auf das Verfahren zwischen der Beklagten und dem Altmarkkreis Salzwedel über rechtsaufsichtliche Maßnahmen. Gegenstand der Auseinandersetzung sei unter anderem, dass er, der Kläger, aufgedeckt habe, dass die Beklagte über Jahre hinweg unzutreffend über die Wildschadenspauschale gegenüber einzelnen Jagdgenossen, insbesondere der ... und der Landgesellschaft Sachsen-Anhalt abgerechnet habe. Dies stelle eine Unterschlagung im Sinne des § 246 StGB dar. Diese "Ungereimtheiten" hätten ihn veranlasst, bei der Beklagten um Akteneinsicht zu ersuchen, die ihm aber - aus welchen Gründen auch immer - bis zum heutigen Tage nicht gewährt worden sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und die von der Beklagten vorgelegten Behördenvorgänge Bezug genommen.

Gründe

I. Die zulässige, insbesondere fristgerecht erhobene Berufung der Beklagten ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben.

1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Übergabe der von ihm begehrten Unterlagen der Beklagten in Kopie. Er hat lediglich einen Anspruch auf Einsichtnahme in diese Unterlagen in den Räumen der Beklagten sowie darauf, dass (auf seinen Antrag) Kopien auf seine Kosten zu fertigen sind.

1.1. Das Mitglied einer Jagdgenossenschaft nach § 9 des Bundesjagdgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29.09.1976 (BGBl. I S. 2849), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26.03.2008 (BGBl. I S. 426) - BJagdG - und § 14 des Jagdgesetzes für Sachsen-Anhalt vom 23.07.1991 (GVBl. S. 186), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18.11.2005 (GVBl. S. 698) - LJagdG - hat einen Anspruch auf Einsicht in Unterlagen der Jagdgenossenschaft, der er angehört, soweit dies erforderlich ist, um die ihm als Jagdgenossen gegenüber der Jagdgenossenschaft zustehenden Rechte bzw. Ansprüche sachgerecht geltend machen zu können.

Der Senat leitet diesen Anspruch - anders als die Vorinstanz - allerdings nicht aus dem Rechtsgedanken des § 29 VwVfG (i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfG LSA) her. Diese Vorschrift regelt das Recht eines an einem Verwaltungsverfahren im Sinne nach § 9 VwVfG Beteiligten auf Einsicht in die das Verfahren betreffenden Akten. Unmittelbar gilt diese Vorschrift deshalb nur in solchen Verfahren, die gemäß § 9 VwVfG auf den Erlass eines Verwaltungsakts oder den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages gerichtet sind (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 11. Aufl., § 29 RdNr. 4). Es bedarf keiner Vertiefung, in welchen Verfahren § 29 VwVfG oder der in dieser Vorschrift zum Ausdruck kommende Rechtsgedanken darüber hinaus entsprechend anzuwenden ist (vgl. hierzu Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 29 RdNr. 5, m. w. Nachw.). § 29 VwVfG gewährt lediglich formelle Rechte im Rahmen eines (Verwaltungs-)Verfahrens, jedoch keine materiellen Ansprüche außerhalb eines solchen (BVerwG, Urt. v. 20.02.1990 - 1 C 42.83 -, BVerwGE 84, 375, 376). Er ist damit nicht anwendbar, soweit es darum geht, ob und in welchem Umfang ein Mitglied einer juristischen Person des öffentlichen Rechts Einsicht in von der juristischen Person erstellte oder zu erstellende Urkunden nehmen darf.

Die jagdrechtlichen Bestimmungen enthalten allerdings keine Vorschriften über Einsichtsrechte der Jagdgenossen in Unterlagen der Jagdgenossenschaft. Weder die gesetzlichen Bestimmungen in § 9 BJagdG und § 14 LJagdG noch die Satzung der Beklagten regeln solche Rechte. Fehlen im Recht der Jagdgenossenschaften Regelungen, liegt es nahe, zur Lückenausfüllung die für den (eingetragenen) Verein geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden (vgl. Schuck, BJagdG, § 9 RdNr. 8; Mitzschke/Schäfer, BJagdG, 4. Aufl., § 9 RdNr. 3). So hat das Bundesverwaltungsgericht den Grundgedanken des § 34 BGB im Jagdrecht für entsprechend anwendbar erklärt (vgl. Beschl. v. 19.05.1969 - I B 10.69 -, DÖV 1970, 353) und auch eine entsprechende Anwendung des § 32 BGB für Jagdgenossenschaften für möglich gehalten (vgl. Beschl. v. 25.04.1985 - 3 B 87.84 -, RdL 1985, 271). Zu beachten ist aber, dass sich das Wesen zwischen dem zivilrechtlich organisierten (eingetragenen) Verein und der Jagdgenossenschaft als Körperschaft des öffentlichen Rechts (§ 14 Abs. 1 Satz 1 LJagdG) nicht unerheblich unterscheidet. Es bedarf daher der Prüfung im Einzelfall, ob eine Vorschrift des BGB für den (eingetragenen) Verein einen allgemeinen für das Körperschaftsrecht verwendbaren Grundsatz darstellt (vgl. Schuck, a.a.O; Mitzschke/Schäfer, a.a.O.). Für das Recht auf Einsichtnahme in Vorgänge einer Körperschaft des öffentlichen Rechts ist von wesentlicher Bedeutung, welche Funktion und Aufgaben die öffentlich-rechtliche Körperschaft und welche Rechtsstellung ihre Mitglieder haben (vgl. zum Einsichtsrecht eines Mitglieds der Vollversammlung der Industrie- und Handelskammer im Zusammenhang mit einer Rechnungsprüfung: BVerwG, Urt. v. 31.03.2004 - 6 C 25.03 -, BVerwGE 120, 255).

Für den (eingetragenen) Verein enthalten zwar auch die Bestimmungen der §§ 21 ff. BGB keine Kontrollrechte, wie sie etwa § 716 Abs. 1 BGB den Gesellschaftern einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts einräumt. Danach kann ein Gesellschafter, auch wenn er von der Geschäftsführung ausgeschlossen ist, sich von den Angelegenheiten der Gesellschaft persönlich unterrichten, die Geschäftsbücher und die Papiere der Gesellschaft einsehen und sich aus ihnen eine Übersicht über den Stand des Gesellschaftsvermögens anfertigen. Aber auch für den (eingetragenen) Verein gilt, dass einem Vereinsmitglied kraft seines Mitgliedschaftsrechts (§ 38 BGB) ein Recht auf Einsicht in die Bücher und Urkunden des Vereins zusteht, wenn und soweit es ein berechtigtes Interesse darlegen kann, dem kein überwiegendes Geheimhaltungsinteresse des Vereins oder berechtigte Belange der Vereinsmitglieder entgegenstehen (BGH, Hinweisbeschluss v. 21.06.2010 - II ZR 219/09 -, ZIP 2010, 2397, m. w. Nachw.). Sind die Informationen, die sich das Mitglied durch Einsicht in die Unterlagen des Vereins beschaffen kann, in einer Datenverarbeitungsanlage gespeichert, kann es zum Zwecke der Unterrichtung einen Ausdruck der geforderten Informationen oder auch deren Übermittlung in elektronischer Form verlangen (BGH, Beschl. v. 21.09.2009 - II ZR 264/08 -, ZIP 2010, 27).

Diese Grundsätze lassen sich auf das Recht der Jagdgenossenschaften übertragen, da sie allgemeiner Ausdruck des auch im Körperschaftsrecht verbreiteten Grundsatzes sind, den Körperschaftsmitgliedern ein Einsichtsrecht in die Vorgänge der Körperschaft, der sie angehören, zu gewähren, sofern ein berechtigtes Interesse hieran dargelegt wird. So haben nach § 51a GmbHG die Geschäftsführer einer GmbH jedem Gesellschafter auf Verlangen unverzüglich Auskunft über die Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben und die Einsicht der Bücher und Schriften zu gestatten. Darüber hinaus hat der BGH (Beschl. v. 24.04.2009 - BLw 25/08 -, RdL 2009, 244) entschieden, dass das Mitglied einer landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft (LPG) zur Berechnung seines künftigen Anspruchs auf Ausschüttung von der LPG i. L. schon vor Tilgung oder Deckung der Schulden Auskunft durch Vorlage der nach § 89 Satz 2 Satzteil 2 GenG in jedem Jahr aufzustellenden Bilanzen und Einsicht in die Bücher und Papiere des Unternehmens verlangen könne. Er hat hierzu ausgeführt, Inhalt und Umfang der nach § 242 BGB zu erteilenden Auskunft über einen Anspruch bestimmten sich danach, welcher Informationen durch das Unternehmen das LPG-Mitglied bedürfe, um seinen Anspruch berechnen zu können. Dazu gehöre, dass es über das im Zuge der Abwicklung für eine Aufteilung nach § 91 GenG verbleibende Vermögen und den Stand der Tilgung oder Deckung der Schulden informiert werde.

Der Umstand, dass es sich bei einer Jagdgenossenschaft um eine Körperschaft des öffentlichen Rechts handelt, schließt einen solchen Rückgriff auf das Vereinsrecht nicht aus. Nach § 9 Abs. 1 BJagdG bilden die Eigentümer der Grundflächen, die zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehören, eine Jagdgenossenschaft; Eigentümer von Grundflächen, auf denen die Jagd nicht ausgeübt werden darf, gehören der Jagdgenossenschaft nicht an. Durch die Zusammenfassung verschiedener Grundstücke zu gemeinschaftlichen Jagdbezirken und die Zusammenführung der jeweiligen Grundstückseigentümer in dazugehörigen Jagdgenossenschaften machte der Gesetzgeber von seiner Einschätzungsprärogative Gebrauch, die rechtlichen Voraussetzungen einer ordnungsgemäßen, flächendeckenden und interessengerechten Jagdausübung zu schaffen. Durch die Statuierung von gemeinschaftlichen Jagdbezirken sollte einer schädlichen Entwicklung von Zwergjagdbezirken entgegengewirkt und sichergestellt werden, dass auch Kleinstflächen einer ordnungsgemäßen Bejagung zugänglich sind (vgl. Schuck, a.a.o., RdNr. 1, m. w. Nachw.). Diesem Zweck der Jagdgenossenschaften und deren Aufgaben nach § 10 BJagdG läuft es nicht zuwider, das Einsichtsrecht der Jagdgenossen nach Vereinsrecht zu beurteilen, soweit es dem Jagdgenossen dazu dienen soll, die ihm gegen die Jagdgenossenschaft zustehenden Ansprüche auf Verteilung des Reinertrags der Jagdpacht zu prüfen.

Entgegen der vom Kläger in der mündlichen Verhandlung geäußerten Auffassung kann für die Frage, ob und in welcher Form die Jagdgenossenschaft dem Jagdgenossen Einsicht in ihre Unterlagen gewähren muss, nicht auf die für Gemeinderäte geltenden Rechtsgrundsätze zurückgegriffen werden. Die Stellung der einzelnen Gemeinderäte gegenüber der Gemeinde als Gebietskörperschaft ist mit der eines Jagdgenossen gegenüber der Jagdgenossenschaft nicht vergleichbar. Die einzelnen Gemeinderäte üben aufgrund ihrer Wahl in den Gemeinderat ein Ehrenamt nach ihrer freien, dem Gemeinwohl verpflichteten Überzeugung aus (§ 42 Abs. 1 GO LSA). Dem gegenüber werden die einzelnen Jagdgenossen aufgrund ihrer Eigenschaft als Eigentümer von Grundflächen eines gemeinschaftlichen Jagdbezirks Mitglieder der Jagdgenossenschaft.

Der Kläger hat ein berechtigtes Interesse dargelegt, Einsicht in die Protokolle der Jagdgenossenschaftsversammlungen, das aktuelle Jagdkataster, Kassenunterlagen und Abrechnungen über die vereinnahmte Jagdpacht, Wildschadenspauschale und die Auszahlung der Jagdpacht sowie Wildschadenspauschale an die Jagdgenossen nehmen zu können, soweit dies die Jahre betrifft, in denen er Mitglied der Jagdgenossenschaft war. Die Kenntnis dieser Unterlagen ist erforderlich für die Feststellung, ob die ihm als Jagdgenossen zustehenden Ansprüche ordnungsgemäß erfüllt wurden. In den Genossenschaftsversammlungen wird u. a. über die Verwendung des Reinertrags der Jagdnutzung (§ 10 Abs. 3 BJagdG und § 6 Abs. 1 Buchstabe d. der Satzung der Beklagten) sowie über die Festlegung bzw. Verwendung der nicht verbrauchten Wildschadenspauschale (§ 6 Abs. 1 Buchstabe e. der Satzung der Beklagten) entschieden. Aus den Kassenunterlagen und Abrechnungen über die vereinnahmte Jagdpacht, Wildschadenspauschale und die Auszahlung der Jagdpacht sowie Wildschadenspauschale an die Jagdgenossen kann der Kläger ersehen, ob die Beklagte diese Beträge gemäß den gefassten Beschlüssen und den gesetzlichen Vorschriften zutreffend ermittelt und verwendet bzw. an die Jagdgenossen ausgezahlt hat. Das Jagdkataster gibt der Jagdgenossenschaft einen Überblick über die Gesamtsituation hinsichtlich der Grundstücksgrößen und der Eigentumsverhältnisse in ihrem Bezirk und ermöglicht es ihr bei Zweifelsfragen hinsichtlich der Mehrheitsverhältnisse in der Jagdgenossenschaftsversammlung auf eine von den vorgelegten Auszügen aus dem Liegenschaftskataster unabhängige Kontrolle zurückgreifen zu können (vgl. OVG NW, Urt. v. 17.09.1985 - 20 A 918/84 -, Jagdrechtliche Entscheidungen IV Nr. 42).

Dem Verwaltungsgericht ist darin beizupflichten, dass es für das vom Kläger darzulegende rechtliche Interesse unerheblich ist, ob eine Klage auf Zahlung eines höheren Anteils am Reinertrag und an der nicht verwendeten Wildschadenspauschale Aussicht auf Erfolg hätte. Dies kann der Kläger erst dann beurteilen, wenn er in die betreffenden Unterlagen Einsicht nehmen konnte. Etwas anderes könnte nur dann gelten, wenn offensichtlich wäre, dass ihm weitere Ansprüche gegen die Beklagte nicht zustehen. Dies lässt sich indes nicht feststellen.

Dem Kläger steht das Recht auf Einsichtnahme entgegen der Annahme der Vorinstanz auch in die Unterlagen für die Jahre 1992 bis 1996 zu. Der Kläger gehört seit dem Jahr 1992 und nicht erst seit dem Jahr 1997 der Beklagten an. Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 BJagdG bilden die Eigentümer der Grundflächen, die zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehören, eine Jagdgenossenschaft. Der Kläger ist nach den vorgelegten Grundbuchauszügen bereits seit dem 28.07.1992 Eigentümer von Flächen in der Gemarkung S.. Anderes folgt entgegen der Auffassung der Beklagten nicht aus dem Umstand, dass die fraglichen vier Grundstücke (Flurstücke 9 und 8/2 der Flur D, Flurstück 12/1 der Flur A und Flurstück 50/1 der Flur B) erst am 10.06.1997 unter den laufenden Nummern 2 bis 5 in das Grundbuchblatt 341 im Grundbuch von ... eingetragen wurden. Den vorgelegten Grundbuchauszügen lässt sich entnehmen, dass diese Eintragungen ohne Eigentumsänderungen erfolgten und die Eintragung des Klägers als Eigentümer dieser Flächen auf den am 10.06.1997 geschlossenen Grundbuchblättern (96 und 116) bereits am 28.07.1992 erfolgte.

1.2. Aus dem Recht des Jagdgenossen, bei berechtigtem Interesse Einsicht in bestimmte Urkunden bzw. Unterlagen der Jagdgenossenschaft nehmen zu können, folgt indes noch kein Anspruch des Jagdgenossen darauf, dass die Jagdgenossenschaft ihm diese Unterlagen in Kopie zur Verfügung stellt. Ein solcher Anspruch kommt nur dann in Betracht, wenn die Jagdgenossenschaft die Ausübung des Einsichtsrechts in unzumutbarer Weise erschwert. Selbst das gesetzlich (ausdrücklich) geregelte Recht des BGB-Gesellschafters auf Einsicht in die Papiere der Gesellschaft nach § 716 Abs. 1 BGB beschränkt sich regelmäßig darauf, dass die Einsicht in den Geschäftsräumen (der Gesellschaft) stattzufinden hat. Nur wenn die Gesellschaft die Ausübung des Einsichtsrechts in unzumutbarer Weise erschwert, kann der Gesellschafter ausnahmsweise auch die vorübergehende Überlassung der Unterlagen verlangen (vgl. Ulmer, in: Münchener Kommentar zum BGB, § 716 RdNr. 10, m. w. Nachw.). Die Rechte des Jagdgenossen gehen nicht weiter. Nur wenn die Unterlagen nur in elektronischer Form gespeichert sind, kann er nach der vom BGH entwickelten Grundsätzen (Beschl. v. 21.09.2009 a.a.O.) Ausdrucke der Dokumente verlangen.

Hiernach lässt sich ein Anspruch des Klägers auf Übersendung von Kopien der begehrten Unterlagen nicht feststellen. Allein die "Zerrüttung" zwischen ihm und der Beklagten rechtfertigt dies noch nicht. Der Kläger behauptet zwar, die Beklagte habe ihm das Recht verweigert, die begehrten Unterlagen einzusehen, kann diesen Sachverhalt aber nicht belegen. Für diese von der Beklagten bestrittene Handlungsweise trägt der Kläger nach den allgemeinen Beweislastregeln die materielle Beweislast. Er beruft sich auf das Vorliegen eines Ausnahmefalls, das ihm ein Recht auf Zusendung von beglaubigten Kopien geben soll, also auf eine ihm günstige Tatsache. Dass die Beklagte ihm die Einsicht verweigert hätte, lässt sich auch den Akten nicht entnehmen. Aus den Schriftsätzen der Beklagten ergibt sich mit der gebotenen Klarheit nur deren Weigerung, die vom Kläger gewünschten Unterlagen zu übersenden, worauf der Kläger bestand. In dem Schreiben an den Kläger vom 12.07.2006 führte die Beklagte zwar aus, dass, soweit weitere Fragen anstünden, der Kläger diese rechtzeitig vor der nächsten Mitgliederversammlung einreichen könne und dass diese Fragen künftig nur noch auf der Versammlung vorgetragen und entschieden würden. Eine Weigerung, dem Kläger Einsicht in die begehrten Unterlagen zu gewähren, dürfte sich diesen Ausführungen aber nicht mit der gebotenen Klarheit entnehmen lassen. Spätestens aber im Klageverfahren hat die Beklagte durch ihren Prozessbevollmächtigten unmissverständlich zu erkennen gegeben, dass sie die Einsichtnahme in die gewünschten Unterlagen nicht (mehr) verweigere. So hat ihr Prozessbevollmächtigter im Schriftsatz vom 07.11.2007 erklärt, der Kläger hätte jederzeit Einsicht in die Unterlagen nehmen können, und damit klargestellt, dass sie - jedenfalls ab diesem Zeitpunkt - eine Einsichtnahme gestattet. Spätestens in diesem Zeitpunkt war keine Ausnahmesituation mehr gegeben, die eine Übersendung von Kopien sämtlicher Unterlagen gerechtfertigt hätte. Von der (möglicherweise erst spät) eröffneten Möglichkeit der Einsichtnahme hat der Kläger offenbar noch keinen Gebrauch gemacht, sondern weiterhin auf einer Übersendung von Kopien der geforderten Dokumente bestanden. Der Senat vermag nicht zu erkennen, weshalb es für den Kläger unzumutbar sein könnte, die Unterlagen bei der Beklagten - ggf. mit Hilfe seines Prozessbevollmächtigten und nach vorheriger Absprache - einzusehen. Dass die gewünschten Dokumente bei der Beklagten nur in elektronischer Form vorliegen, ist ebenfalls nicht ersichtlich.

1.3. Einen Anspruch auf Übersendung von Kopien hätte der Kläger auch dann nicht, wenn man das Akteneinsichtsrecht - wie z. B. bei abgeschlossenen Verwaltungsrechtsverhältnissen - bei Vorliegen eines berechtigten Interesses aus dem allgemeinen Rechtssatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) in Verbindung mit dem jeweils einschlägigen allgemeinen oder besonderen Verwaltungsverfahrensrecht oder der allgemeinen Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG herleiteten würde (vgl. hierzu VGH BW, Urt. v. 31.10.1995 - 9 S 1518/94 -, NJW 1996, 613; OVG SH, Urt. v. 13.12.1994 - 4 K 1/94 -, NVwZ 1996, 408). Auch in diesen Fällen besteht - ebenso wie in noch laufenden Verwaltungsverfahren (vgl. hierzu Kopp/Ramsauer, a.a.O., RdNr. 41) - grundsätzlich nur ein Anspruch auf Akteneinsicht in den Räumen der Behörde. Nur wenn dies eine unzumutbare Erschwerung der Akteneinsicht bedeuten würde, kann sich das der Behörde eingeräumte Ermessen auf Null reduzieren und ein Anspruch auf Überlassung der begehrten Unterlagen bestehen. Dafür bestehen aber - wie bereits dargelegt - hier keine hinreichenden Anhaltspunkte.

2. Auch der im Berufungsverfahren hilfsweise gestellte Antrag, die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger Einsicht in die begehrten Unterlagen zu gewähren, hat keinen Erfolg. Dieser Antrag ist bereits wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig.

Spätestens nachdem die Beklagte im gerichtlichen Verfahren dem Kläger ein Einsichtsrecht (ausdrücklich) zugestanden hat, der Kläger aber trotzdem die begehrten Unterlagen nicht eingesehen oder dies zumindest versucht hat, ist ein - bei Klageerhebung möglicherweise noch vorhanden gewesenes - Rechtsschutzbedürfnis nicht mehr erkennbar.

II. Die - ebenfalls zulässige, insbesondere fristgerecht erhobene - Berufung des Klägers hat hingegen keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen, soweit der Kläger die Übersendung der Protokolle der Jagdgenossenschaftsversammlung nebst Anwesenheitslisten und Beschlussanlagen sowie der Kassenunterlagen und Abrechnungen über die vereinnahmte Jagdpacht, Wildschadenspauschale und die Auszahlung der Jagdpacht sowie Wildschadenspauschale an die Jagdgenossen in Kopie auch für die Jahre 1992 bis 1996 gefordert hat.

Aus den oben gemachten Ausführungen ergibt sich, dass der Kläger nur einen Anspruch auf Einsicht in die begehrten Unterlagen hat. Dies gilt für den gesamten vom Klageantrag umfassten Zeitraum. Ferner wurde bereits ausgeführt, dass ein Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage auf Einsichtnahme nicht besteht, da die Beklagte die Einsichtnahme nicht (mehr) verweigert.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.