Leitsätze:
1. Für die Erstellung von Niederschriften hergestellte Tonbandaufzeichnungen von Rats- und Ausschusssitzungen sind selbst keine Niederschriften im Sinne von Art. 54 Abs. 3 GO. (Leitsatz des Herausgebers)
2. Ein einzelnes Ratsmitglied hat keinen Anspruch auf Abhören solcher Tonbandaufzeichnungen. (Leitsatz des Herausgebers)
3. Art. 12 Abs. 1 BayDSG gebietet es, eine solche Tonbandaufzeichnung unverzüglich nach Fertigung und Genehmigung der Niederschrift zu löschen. (Leitsatz des Herausgebers)
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