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Diese Entscheidung

Zugang eines Ratsmitglieds zu Informationen über Zuschnitt und Eingruppierung von Stellen

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.05.2013 - Az.: 15 B 556/13

Leitsätze:
1. Belange des Datenschutzes können der Gewährung von Akteneinsicht an ein Ratsmitglied nach § 55 Abs. 1 S. 1 GO NW trotz dessen Verpflichtung zur Verschwiegenheit gemäß § 43 Abs. 2 i. V. m. 30 Abs. 1 GO NW entgegenstehen, da eine Verletzung der Verschwiegenheitspflicht nur mit einem der Höhe nach deutlich begrenzten Ordnungsgeld geahndet werden kann. (Leitsatz des Herausgebers)

2. Der Zugang eines Ratsmitglieds zu Informationen über Zuschnitt und Eingruppierung der Stellen von Gemeindebediensteten berührt Rechte der Bediensteten nur so geringfügig, dass eine Akteneinsicht deshalb nicht verweigert werden darf. (Leitsatz des Herausgebers)

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Fundstelle im WWW

http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/ovg_nrw/j2013/15_B_556_13_Beschluss_20130522.html