Befahren von Feld- und Waldwegen kann auch ohne land- oder forstwirtschaftlichen Zweck Gemeingebrauch sein
VGH Bayern, Beschluss vom 27.02.2014 - Az.: 8 B 12.2268
Leitsätze:
1. Eine Aufhebung eines Beschlusses über die Zulassung der Berufung kommt nicht in Betracht. (amtlicher Leitsatz)
2. Ein öffentlicher Feld- und Waldweg dient überwiegend, aber nicht ausschließlich der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung. Auch eine Benutzung zu Freizeit- und Erholungszwecken in geringem Umfang kann noch vom Gemeingebrauch an dem Weg umfasst sein. (amtlicher Leitsatz)
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Fundstelle im WWW
http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?doc.id=MWRE140000808&st=ent&showdoccase=1¶mfromHL=true