Datenbank zur Rechtsprechung im Kommunalrecht

Herstellungsbeitrag für öffentliche Wasserversorgung

BayVGH, Beschluss vom 08.05.2008 - Az.: 20 ZB 08.843

Leitsätze:

1. Gebäude oder selbständige Gebäudeteile, die nach der Art ihrer bestimmungsgemäßen Nutzung keinen Bedarf nach Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage auslösen, werden erst beitragspflichtig, wenn sie tatsächlich an die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung angeschlossen sind. (amtlicher Leitsatz)

2. Wasseranschlüsse solcher Gebäude oder Gebäudeteile, die Wasser aus eigenen Brunnen oder Zisternen beziehen, führen nicht zum Entstehen einer Beitragspflicht. (amtlicher Leitsatz)

Kategorien:

Fundstelle im WWW

http://www.landesanwaltschaft.bayern.de/documents/20a843b.pdf