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Fehlende Vertretungsmacht eines Bürgermeisters

VGH Bayern, Beschluss vom 31.08.2011 - Az.: 8 ZB 11.549

Leitsätze:

Es wird daran festgehalten, dass der erste Bürgermeister eine Gemeinde nur dann wirksam nach außen vertreten kann, wenn er auch über die im konkreten Fall notwendige Vertretungsmacht verfügt. Die dazu bestehenden Regelungen der Gemeindeordnung können nicht durch entsprechende Heranziehung der Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag im öffentlichen Recht umgangen werden, soweit die Gemeinde nicht treuewidrig handelt. (amtlicher Leitsatz)

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Fundstelle im WWW

http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?doc.id=MWRE110003099&st=ent&showdoccase=1¶mfromHL=true