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Normenkontrollantrag gegen Festlegung der Mindestfraktionsgröße für einen Kreistag

OVG Sachsen, Urteil vom 29.09.2010 - Az.: 4 C 8/09

Leitsätze:

1. Normenkontrollanträge sind nach § 47 Abs. 2 Satz 2 VwGO auch dann gegen den Rechtsträger und nicht gegen das Organ oder ein Organteil zu richten, wenn Gegenstand des Normenkontrollantrages innerorganschaftliche Rechtssätze sind. (amtlicher Leitsatz)

2. Die Prüfung, ob ein innerorganschaftlicher Rechtssatz den Gleichheitssatz und das daraus folgende Willkürverbot wahrt, beschränkt sich auf äußere nachprüfbare Kriterien und schließt nicht den inneren Willensbildungsprozess des den Rechtssatz erlassenden Organs ein. (amtlicher Leitsatz)

3. Die Festlegung der Fraktionsmindeststärke auf sechs Kreisräte in der Geschäftsordnung des nach der Kreisgebietsreform neu gebildeten Kreistages mit 92 Kreisräten widerspricht ebenso wie die Festlegung der Mitgliederzahl der beschließenden und beratenden Ausschüsse auf 16+1 bzw. 11+1 nach der gebotenen Einzelfallprüfung weder dem Gleichheitssatz, dem Übermaßverbot, dem Demokratieprinzip noch dem Minderheitenschutz. (amtlicher Leitsatz)

4. Der Kompetenzbereich eines beschließenden Ausschusses eines Kreistages kann auch negativ im Sinne einer Auffangzuständigkeit abgegrenzt werden, solange aus dem Normengefüge die Zuständigkeit klar bestimmbar bleibt. (amtlicher Leitsatz)

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