1. Das für Gemeinden geltende Spekulationsverbot stellt kein Verbotsgesetz im Sinne von §
134 BGB dar, da es dafür zu unbestimmt ist.
(Leitsatz des Herausgebers)2. Das Spekulationsverbot gilt nur für die Gemeinden selbst, nicht für privatrechtlich organisierte Unternehmen in Gemeindeeigentum.
(Leitsatz des Herausgebers)3. Zum Umfang der Beratungs- und Aufklärungspflichten einer Bank gegenüber einer durch sachkundige und erfahrene Mitarbeiter vertretenen Gemeinde.
(Leitsatz des Herausgebers)