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Diese Entscheidung

Kein Verzicht auf Konzessionsabgaben zur Wirtschaftsförderung

VG Regensburg, Urteil vom 05.12.2013 - Az.: RN 5 K 12.1797

Leitsätze:
1. Aus der Pflicht der Gemeinden zur sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung ergibt sich, dass eine Gemeinde auf die Erhebung von Konzessionsabgaben nur dann verzichten oder eine niedrigere als die gesetzlich zulässige Konzessionsabgabe erheben darf, wenn der Verzicht der Erfüllung einer gemeindlichen Aufgabe dient und auch geeignet ist, dieses Ziel zu erreichen. (Leitsatz des Herausgebers)

2. Die Wirtschaftsförderung durch Ermöglichung günstiger Stromtarife für Gewerbe- und Landwirtschaftsbetriebe kann einen Verzicht auf Konzessionsabgaben nicht rechtfertigen, wenn der Verzichtsbetrag zum überwiegenden Teil gar nicht den örtlichen Betrieben, sondern dem Netzbetreiber oder anderen Unternehmen der Elektrizitätswirtschaft zugute kommt. Mit einem solchen Ausgang ist seit der Liberalisierung des Strommarktes regelmäßig zu rechnen. (Leitsatz des Herausgebers)

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http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?doc.id=JURE140003737&st=ent&showdoccase=1¶mfromHL=true