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Abwassergebühren: Kosten für Regenbecken, Abschreibungen für künftige Investitionen, rückwirkende Umstellung des Maßstabs, rückwirkende Umlegung höherer Gesamtkosten

VG Karlsruhe, Urteil vom 30.01.2014 - Az.: 2 K 2233/13

Leitsätze:
1. Die Kosten für Regenbecken können bei der Kalkulation von Abwassergebühren berücksichtigt werden, wenn die Becken tatsächlich in einem funktionellen Zusammenhang mit der öffentlichen Abwasserbeseitigungseinrichtung stehen. Unerheblich ist es, ob die Becken außerdem im Fall eines Hochwassers eine entlastende Wirkung besitzen. (Leitsatz des Herausgebers)

2. Bei der Kalkulation von Abwassergebühren für einen mehrjährigen Zeitraum dürfen als Kosten auch Abschreibungen für zukünftige Investitionen eingestellt werden, wenn mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist, dass die Anlagen im Kalkulationszeitraum in Betrieb genommen werden. Abschreibungen dürfen dabei erst ab dem Jahr angesetzt werden, in dem die jewilige Anlage voraussichtlich den Betrieb aufnimmt. Im Rahmen der Festsetzung eines konstanten Gebührensatzes für den Kalkulationszeitraum dürfen die so berechneten Kosten auch auf vor der Inbetriebnahme liegende Jahre verteilt werden. (Leitsatz des Herausgebers)

3. Ist die rückwirkende Inkraftsetzung einer Abwassergebührensatzung überhaupt zulässig, so ist es auch zulässig, den Anknüpfungspunkt für die Bemessung der Niederschlagswassergebühr rückwirkend vom Frischwassermaßstab auf die versiegelte Grundstücksfläche umzustellen. (Leitsatz des Herausgebers)

4. Das rückwirkende Umlegen höherer Gesamtkosten auf die Gebührensätze ist hingegen unzulässig. (Leitsatz des Herausgebers)

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