Leitsätze:
Bei einer vom Landkreis organisierten und von Vereinen durchgeführten Straßensammlung von Altpapier (-pappe, -karton) erwirbt Eigentum am gesamten Altpapier im Ergebnis allein der Landkreis. Der Betreiber eines dualen Systems i.S.v. § 6 Abs. 3 VerpackV erwirbt kein Miteigentum, auch nicht in Höhe des Anteils der Verkaufsverpackungen im Altpapier. (amtlicher Leitsatz)
Rubriken:
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