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Beschränkung der Redezeiten für Ratsfraktionen und einzelne Ratsmitglieder

VGH Mannheim, Beschluss vom 04.11.1993 - Az.: 1 S 953/93

Leitsätze:

1. Ein fraktionsloses Gemeinderatsmitglied kann eine Redezeitbeschränkung für Gemeinderatsfraktionen nicht mit einer kommunalverfassungsrechtlichen Feststellungsklage angreifen. (amtlicher Leitsatz)

2. Beschränkungen des Rederechts des Gemeinderatsmitglieds sind im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zulässig, soweit sie nach gleichen Grundsätzen erfolgen, zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Geschäftsgangs erforderlich sind und nicht außer Verhältnis zur Schwierigkeit und Bedeutung der zu erörternden Angelegenheit stehen. (amtlicher Leitsatz)

3. Die Beschränkung der Redezeit auf 15 Minuten für ein fraktionsloses Mitglied des Gemeinderats ist bei ansonsten geltender Beschränkung der Redezeit auf 30 Minuten pro Fraktion für die öffentliche Beratung des Haushaltsplans einer Großstadt nicht zu beanstanden. (Leitsatz des Herausgebers)

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http://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&docid=MWRE117669300&psml=bsbawueprod.psml&max=true&doc.part=L&doc.norm=all