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Kein Anspruch einer Gemeinde auf Festsetzung eines Wasserschutzgebiets

VG Sigmaringen, Urteil vom 15.01.2007 - Az.: 5 K 95/05

Leitsätze:

Aus § 19 Abs. 1 WHG kann sich kein Anspruch einer Gemeinde auf Festsetzung eines Wasserschutzgebiets ergeben. Ein entsprechender Anspruch aus Art. 28 Abs. 2 GG ist jedenfalls dann ausgeschlossen, wenn auch bei Nichtfestsetzung des Wasserschutzgebiets die Trinkwasserversorgung der Gemeinde in ihrem bisherigem Umfang und Zustand erhalten bleibt. (Leitsatz des Herausgebers)

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Tatbestand

Die Klägerin begehrt vom Beklagten die Ausweisung eines Wasserschutzgebietes.

Die Klägerin, eine Gemeinde mit ca. 3.900 Einwohnern, besteht aus den Ortsteilen Achstetten, Bronnen, Ober- und Unterholzheim sowie Stetten. Die Wasserversorgung erfolgt über auf dem Gemeindegebiet der Klägerin gewonnenes Trinkwasser (Eigenwasserversorgung), das durch die Wasserversorgung Achstetten (für die Ortsteile Achstetten und Ober/Unterholzheim) und die Wasserversorgung von Bronnen und Stetten jeweils für diese Ortsteile sichergestellt wird. Die Wasserversorgungsanlagen befinden sich offenbar in einem unbefriedigenden Zustand. Ausweislich eines Kontrollberichts des Landratsamts Biberach vom 06.03.2002 entspricht die Gesamtanlage nicht den bautechnischen und hygienischen Anforderungen für Wasserversorgungsanlagen und die Mindestanforderungen der einschlägigen Vorschriften sind nicht eingehalten. Die Gemeinde wurde aufgefordert, sich für ein vorliegendes Konzept zur Verbesserung der Wasserversorgungsanlagen in der Gesamtgemeinde zu entscheiden und dieses umzusetzen. Hierbei wurden in der Folge zwei Möglichkeiten erwogen, i.e. eine Eigenwasserversorgung, die vom Ingenieurbüro ... unter dem 13.03.2002 mit Kosten von 2.159.600,00 EUR, und eine Fremdwasserversorgung durch Bezug des Wassers vom Zweckverband Wasserversorgung Iller/Rißtal, die vom gleichen Büro mit Kosten von 1.825.000,00 EUR berechnet wurde. Der Gemeinderat der Klägerin beschloss am 04.11.2002, die Wasserversorgung durch die auf dem Gemeindegebiet liegenden Quellen zu betreiben.

Mit Schreiben vom 06.12.2002 beantragte die Klägerin beim Landratsamt Biberach die Ausweisung einer ausreichenden Schutzzone für die Quellfassung im Gewann U. des Ortsteils Achstetten, wobei zugleich auf das Gutachten des Landesamtes für Geologie, Rohstoffe und Bergbau Baden-Württemberg vom 14.12.1999 Bezug genommen wurde. Nach diesem Gutachten ist die Abgrenzung eines Wasserschutzgebietes für die Quellwasserfassung U. in Richtung Südosten mit drei Zonen und einer Größe des Wasserschutzgebiets von ca. 9,9 qkm vorgesehen. Das Wasserschutzgebiet liegt danach zum großen Teil auf der Gemarkung der Beigeladenen. Auf einen weiteren Antrag der Klägerin vom 07.11.2003 hin wurde dieser am 15.04.2004 vom Landratsamt Biberach die wasserrechtliche Erlaubnis zur Entnahme von Grundwasser im Umfang von 305.000 Kubikmeter/Jahr auf dem Grundstück Flst.-Nr. 967 der Gemeinde Achstetten auf die Dauer von zwanzig Jahren unter bestimmten Nebenbestimmungen bestandskräftig erteilt.

Mit Schreiben vom 12.02.2003 teilte das Landratsamt Biberach der Klägerin mit, dass für die Quellfassung U. bereits ein Wasserschutzgebiet mit einer Fläche von 45,8 Hektar bestünde. Der Entwurf des neuen Wasserschutzgebiets würde eine Fläche von 989 Hektar umfassen, davon etwa 50 Hektar in der Schutzzone II, 370 Hektar in der Schutzzone III a und 569 Hektar in der Schutzzone III b. Die Schutzzone II, in der regelmäßig ein Bauverbot bestehe, würde sich in einer Breite von ca. 700 m über die autobahnähnlich ausgebaute Bundesstraße 30 erstrecken. Zum Schutz der Quellfassung sei nach den Richtlinien für den Neubau von Straßen ein Ableiten des Niederschlagswassers aus der Schutzzone II heraus erforderlich, was einen geschätzten Aufwand von mehreren 100.000 EUR, eventuell 1.000.000,00 EUR verursachen würde. Die Schutzzonen III würden sich über mehr als ein Drittel der bebauten Stadtfläche der Stadt Laupheim erstrecken einschließlich des Heeresflugplatzes wie auch des Areals der Firma ... Die Neuausweisung würde auch 400 - 500 Hektar landwirtschaftlicher Fläche neu unter Grundwasserschutz stellen. Das Wasser der Quellfassung U. habe in der Vergangenheit wiederholt bakteriologische Verunreinigungen aufgewiesen und die Quellfassung bedürfe zusätzlicher Schutzmaßnahmen. Das Landratsamt könne ein Wasserschutzgebiet festsetzen, soweit es das Wohl der Allgemeinheit erfordere, wobei ein Ermessen nur im Hinblick auf die Frage bestehe, ob der an sich gebotene Schutz die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes erfordere oder ob dies sinnvoll und zweckmäßig sei. Unter Berücksichtigung der vom Verwaltungsgerichtshof dargelegten Grundsätze könne aus folgenden Gründen kein Schutzgebiet ausgewiesen werden: Die Quellfassung U. befinde sich in einem schlechten Zustand, der nicht auf das Fehlen einer Wasserschutzzone, sondern auf den Zustand der Wasserfassung selbst zurückzuführen sei. Die Ausweisung des Wasserschutzgebiets in der vorgegebenen Größe wäre mit erheblichen Nachteilen für die Beigeladene, den Heeresflugplatz Laupheim und die Firma ... verbunden. Auch wenn in der Schutzzone III die regelmäßig anstehenden Vorhaben nicht verboten seien, seien sie doch häufig mit besonderen Schutzvorkehrungen zum Schutz des Grundwassers verbunden, was zu Mehrbelastungen führe, so beispielsweise für die Lagerung wassergefährdender Stoffe und Beschränkungen für die landwirtschaftliche und gartenbauliche Nutzung. Es bestünden auch starke psychologische Vorbehalte gegen Wasserschutzgebiete in bebauten Bereichen. Wesentlich für die Abwägung sei, dass durch die Ausweisung eines Wasserschutzgebiets der Schutz der Quellfassung nur theoretisch, jedoch nicht tatsächlich herbeigeführt werden könne. Zum Teil beruhe dies darauf, dass die bebauten Gebiete von Laupheim und der Heeresflugplatz nicht die in einer Wasserschutzverordnung verlangten Vorkehrungen aufwiesen. Von besonderer Bedeutung sei die autobahnähnliche Bundesstraße 30 mit einem Verkehrsaufkommen von über 22.000 Fahrzeugen am Tag, die wegen der fehlenden Schutzvorkehrungen eine potentielle Gefährdung der Quellfassung darstelle, die durch eine Wasserschutzverordnung auch nicht ausgeräumt werden könne. Des Weiteren müssten erhebliche landwirtschaftliche Flächen neu als Wasserschutzgebiet ausgewiesen werden. Die Auswirkungen auf die Landwirtschaft seien beträchtlich und nach der gegenwärtigen Regelung müssten jährlich staatliche Ausgleichsleistungen in geschätzter Höhe von 70.000,00 bis 80.000,00 EUR gezahlt werden. Demgegenüber habe die Klägerin die Wahl gehabt, sich der Wasserversorgungsgruppe Iller/Rißtal anzuschließen, wobei die Konzeption des Anschlusses billiger zu verwirklichen wäre und nitratärmeres Wasser liefern würde. Die Klägerin wurde um Mitteilung gebeten, ob sie eine rechtsmittelfähige Entscheidung über ihren Antrag wünsche.

Nach mehreren Besprechungen legte die Klägerin mit Schreiben vom 24.09.2003 Beschwerde, hilfsweise Widerspruch gegen den "Bedenkenerlass" des Landratsamts Biberach vom 12.02.2003 und gegen ein Schreiben des Landratsamt vom 04.09.2003 an das Regierungspräsidium Tübingen ein. Weitere Verhandlungen brachten kein Ergebnis.

Am 13.12.2004 hat die Klägerin das Verwaltungsgericht angerufen. Sie ist der Auffassung, dass die Klage auf Erlass einer Wasserschutzgebietsverordnung zulässig sei. Der Verwaltungsrechtsweg sei gegeben, auch das angerufene Gericht zuständig. Ihr Begehren könne nicht im Wege eines Normenkontrollverfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof verfolgt werden, da ein Normenkontrollantrag nicht auf Erlass einer Norm gerichtet sein könne. Sie sei auch klagebefugt. Als Maßstab hierfür könne § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO herangezogen werden, wonach jede Behörde einen Normenkontrollantrag stellen könne. Auch nach § 42 Abs. 2 VwGO sei ihre Klagebefugnis gegeben, da sie sich auf das gemeindliche Selbstverwaltungsrecht berufen könne. Dies sei der Fall, wenn bestehende Planungen oder hinreichend konkrete planerische Vorstellungen nachhaltig beeinträchtigt würden. Die Sicherstellung der öffentlichen Wasserversorgung werde beeinträchtigt. Auch wenn bei Wasserschutzgebietsverordnungen problematisiert werde, dass nicht in den Kern oder Wesensgehalt eingegriffen werde, liege es hier so, dass die Wasserversorgung allein von der Urquelle abhänge, der Kernbereich also tangiert sei. Die Klage sei auch begründet, da sie einen Anspruch in Bezug auf die Entscheidung des "Ob einer Schutzgebietsausweisung" habe. Zwar bestehe nach der Rechtsprechung und herrschenden Lehre kein Anspruch auf Festsetzung eines Wasserschutzgebiets. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts könne aber grundsätzlich ein Anspruch auf Normsetzung bestehen. Die Rechtsordnung dürfe auch nicht einen Anspruch unzugänglich machen, wenn die Frischwasserversorgung als Daseinsvorsorge in einem existentiellen Bereich als Selbstverwaltungsaufgabe überantwortet werde. Dann dürfe jedenfalls nicht ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung ausgeschlossen werden. Das beklagte Land habe die Argumente nicht ermessensfehlerfrei abgewogen. Die Ermessensentscheidung nach § 19 WHG unterliege voller gerichtlicher Nachprüfung. Die Ermittlung des Einzugsgebiets der Wasserschutzgebietsverordnung sei unstreitig erfolgt. Alle Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 WHG lägen vor. Auch die Regelungen des § 19 Abs. 2 WHG seien voll justitiabel.

In die Planungs- und Entwicklungshoheit der Beigeladenen werde nicht eingegriffen. Die allgemeinen Anforderungen an eine fehlerfreie Abwägung müssten auch hier vorliegen. Es sei aber zweifelhaft, ob überhaupt ein Abwägungsvorgang erfolgt sei. An der Erforderlichkeit der Schutzgebietsfestsetzungen bestünden unter hydrogeologischen Gesichtspunkten keine Bedenken. Es sei ermessensfehlerhaft gewesen, überhaupt nicht in das Verfahren einzusteigen. Die Rechtsprechung sei auch nicht vor dem Hintergrund der durch die Europäische Union sich ergebenden Wertungen tragfähig. Nur im Rahmen eines - vom Beklagten nicht eingeleiteten - Verfahrens könne europarechtlichen Anforderungen entsprochen werden. Auch die Rechtsprechung der Gemeinde am Grundwasser rechtfertige das Ergebnis.

Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen, eine Wasserschutzgebietsverordnung für die Quellfassung U. entsprechend dem Gutachten des Landesamtes für Geologie, Rohstoffe und Bergbau Baden-Württemberg vom 14.12.1999 zu erlassen.

Das beklagte Land beantragt,

die Klage abzuweisen.

Es hält den Antrag der Klägerin für unzulässig bzw. unbegründet, da kein Anspruch auf Erlass einer Rechtsverordnung bestehe. Ein solcher Anspruch könne auch nicht über den Umweg eines Anspruchs auf fehlerfreien Ermessensgebrauch begründet werden. Aus § 19 Abs. 1 WHG folge, dass die Gemeinde keinen Anspruch auf Ausweisung eines Wasserschutzgebietes habe. Das Wohl der Allgemeinheit erfordere keine Festsetzung. Das Landratsamt habe der Klägerin die gegen die Ausweisung eines Wasserschutzgebiets sprechenden Gründe mitgeteilt. Zum einen könne ein Wasserschutzgebiet den erhofften Schutz der Wasserfassung "U." nicht bewirken, zum anderen seien erhebliche Nachteile für Dritte vorhanden. Nach Auffassung des Landratsamts sei die vom Geologischen Landesamt durchgeführte Abgrenzung eines Wasserschutzgebiets vom 14.12.1999 sachlich nicht zu beanstanden. Unstreitig gebe es auch neben der Möglichkeit der Eigenwasserversorgung die Möglichkeit des Anschlusses an den Wasserversorgungsverband Iller/Rißtal; insoweit seien auch bereits Vorkehrungen für einen möglichen Anschluss der Klägerin getroffen worden. Die Wasserqualität aus dem I. sei besser und der Anschluss an diese Wasserversorgung sei noch 500.000,-- DM billiger. Entscheidend sei, dass das Wasserschutzgebiet den erwünschten Schutz nicht bewirken könne. Die autobahnähnlich ausgebaute B 30 verlaufe auf einer Breite von annähernd 700 m durch die Schutzzone II. In diesem Bereich bestehe zum Schutz der Wasserfassung immer ein Bauverbot. Daraus folge, dass die B 30 nicht mehr gebaut werden dürfte, falls die Schutzzone II ausgewiesen wäre.

Ein Bau könne nur dann zugelassen werden, wenn das Oberflächenwasser aus der Straßenanlage komplett aus der Schutzzone II abgeleitet würde. Entsprechende Einrichtungen seien an der B 30 nicht vorhanden. Selbst wenn ein Schutzgebiet ausgewiesen würde, wäre rein faktisch ein Schutz der Wasserversorgung wegen der B 30 nicht möglich. Weiterhin spiele eine erhebliche Rolle, dass sich große Teile des Stadtgebiets der Beigeladenen entweder in der Wasserschutzzone III befänden oder tatsächlich im Zustrombereich lägen. Mit Beeinträchtigungen des Grundwassers sei beispielsweise im Hinblick auf CKW-Verunreinigungen zu rechnen, die durch den Erlass einer Wasserschutzgebietsverordnung nicht mehr ausgeräumt werden könnten. Für die tatsächlich schon vorhandenen Beeinträchtigungen des Grundwassers könne die Wasserschutzverordnung keine Auswirkungen haben. Auch der Kreisbauernverband Biberach. und verschiedene Landwirte lehnten ein Wasserschutzgebiet ab. Dementsprechend müssten auch Ausgleichsleistungen in die Überlegungen einbezogen werden. Die Beibehaltung der Eigenwasserversorgung könne nicht zwangsläufig zur Ausweisung eines Wasserschutzgebiets führen.

Mit Beschluss vom 11.03.2005 ist die Stadt Laupheim zum Verfahren beigeladen worden. Die Beigeladene beantragt ebenfalls, die Klage abzuweisen.

Jedenfalls für den Bereich der Festsetzung eines Wasserschutzgebiets durch eine Rechtsverordnung sei geklärt, dass weder einer Gemeinde noch einem sonstigen Träger der Wasserversorgung ein Normerlassanspruch zustehe. Die Klage sei aber auch deshalb unzulässig, weil der Erlass einer Rechtsverordnung über die Ausweisung eines Wasserschutzgebiets keine drittschützende Wirkung entfalte und die Klägerin durch die Nichtausweisung eines Wasserschutzgebiets nicht in ihren Rechten betroffen sei. Die Ausweisung eines Wasserschutzgebiets diene dem Wohl der Allgemeinheit, nicht aber den Interessen der Klägerin als Wasserversorger. Nach allgemeiner Auffassung bestehe auch kein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung der zuständigen Behörde. Im Übrigen wären die durch die Ausweisung eines Wasserschutzgebiets für die Beigeladene entstehenden planungsrechtlichen Einschränkungen unverhältnismäßig. Ein Wasserschutzgebiet könne die notwendige Schutzfunktion aufgrund der vorhandenen umfangreichen Bebauungen und der Nutzung des Flugplatzes durch die Bundeswehr nicht gewährleisten.

Die Wehrbereichsverwaltung Süd hat in einem Schreiben vom 15./14.12.2006 darauf hingewiesen, dass einer Ausweisung eines Wasserschutzgebiets gewichtige Gründe der militärischen Landesverteidigung entgegenstehen würden. Ein Wasserschutzgebiet würde erhebliche Beschränkungen für die militärische Liegenschaft nach sich ziehen. Allein die Vorhaltung großer Kraftstoffmengen für den Betrieb der Flugzeuge widerspreche der Ausweisung eines Schutzgebiets. Künftige Entwicklungsmöglichkeiten des Platzes würden erheblich erschwert, wenn nicht gar unmöglich gemacht.

Dem Gericht haben die Akten des Landratsamts Biberach und der Beigeladenen vorgelegen. Auf sie und die im Verfahren gewechselten Schriftsätze wird wegen weiterer Einzelheiten Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist unzulässig, denn der Klägerin fehlt die Klagebefugnis für den begehrten Normerlass.

Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin die Verurteilung des Beklagten zum Erlass einer Rechtsnorm. Um eine solche handelt es sich bei der Ausweisung eines Wasserschutzgebietes, da dieses nach § 19 Abs. 1 Wasserhaushaltsgesetz - WHG - i.V.m. § 110 Abs. 1 Wassergesetz Baden-Württemberg - WG - durch Rechtsverordnung festgesetzt wird (vgl. auch schon BVerwG, Urteil vom 15.03.1968 - IV C 5.67 -, zitiert nach JURIS).

Der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 Abs. 1 VwGO ist gegeben. Denn es handelt sich bei dem Begehren der Klägerin um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit auf dem Gebiet des öffentlichen Wasserrechts, die auch nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen ist. Trotz in der Literatur geäußerter Bedenken (vgl. Kopp / Schenke, VwGO, 13. Auflage, Rdnr. 13 zu § 47) hält das Gericht eine verfassungsrechtliche Streitigkeit nicht für gegeben, da eine solche nur dann zu bejahen wäre, wenn die Auslegung und Anwendung verfassungsrechtlicher Normen den eigentlichen Kern des Rechtsstreits bilden würde oder - anders ausgedrückt -, wenn das streitige Rechtsverhältnis entscheidend vom Verfassungsrecht geformt wäre (BVerwG, Urteil vom 03.11.1988 - 7 C 115/86 -, zitiert nach JURIS). Auch ist die nach § 40 VwGO gewährleistete verwaltungsgerichtliche Kontrolle nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Klägerin den Erlass einer Rechtsnorm begehrt. Trotz auch hierzu in Literatur und Rechtsprechung geäußerter Zweifel, ob eine Normerlassklage überhaupt im Verwaltungsrechtsweg verfolgt werden kann, hält das Gericht mit der wohl herrschenden Meinung in der Rechtsprechung eine solche Möglichkeit für gegeben (vgl. BVerwG, Urteil vom 03.11.1988, a.a.O.; VGH Bad.Württ., Urteil vom 26.10.1999 - 1 S 1652/98 -, zitiert nach JURIS).

Auch ist das Verwaltungsgericht für das klägerische Begehren sachlich nach § 45 VwGO zuständig. Insbesondere ist eine sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofs nach § 47 VwGO nicht gegeben. Mit einem Normenkontrollantrag kann nur die Überprüfung der Gültigkeit einer - untergesetzlichen - Rechtsnorm begehrt werden, das Verfahren nach § 47 VwGO ist rein kassatorischer Art. Eine entsprechende Anwendung der Vorschrift auf den Erlass von Normen kommt nicht in Betracht (BVerwG, Urteil vom 07.09.1989 - 7 C 4/89 -; Bay.VGH, Urteil vom 15.12.1980 - 22 B - 822/79 -, jeweils zitiert nach JURIS; vgl. auch Jörg Schmidt in Eyermann, VwGO, 12. Auflage, Rdnr. 17 ff. zu § 47 m.w.N.).

Die Klägerin kann ihr Begehren auch in Form einer Leistungsklage verfolgen. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass bei Klagen auf Erlass von Rechtsnormen neben der allgemeinen Feststellungsklage auch die Leistungsklage in Betracht kommen kann, sofern sich das Begehren in einem Leistungsanspruch artikulieren lässt (vgl. hierzu VGH Bad.Württ., Urteil vom 26.10.1999, a.a.O.).

Die Klage ist indes unzulässig, da die Klägerin keine Klagebefugnis für ihr Begehren hat.

Auch bei der Leistungsklage, die in der Verwaltungsgerichtsordnung nicht besonders geregelt ist, ist nach herrschender Meinung § 42 Abs. 2 VwGO entsprechend anzuwenden (BVerwG, Beschluss vom 05.02.1992 - 7 B 15/92 - mit Rechtsprechungsnachweisen, zitiert nach JURIS). Nach dieser Vorschrift ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein. § 42 Abs. 2 VwGO setzt voraus, dass der Kläger die Verletzung eines subjektiven Rechts geltend macht. Der Kläger ist also nur klagebefugt, wenn die Rechtsordnung ein subjektives Recht kennt, das den geltend gemachten Anspruch in seiner Person tragen würde (vgl. Happ in Eyermann, a.a.O., Rdnr. 82 zu § 42).

Eine Klagebefugnis folgt zunächst nicht aus einer entsprechenden Anwendung des § 47 Abs. 2 VwGO, wonach den (Normenkontroll-)Antrag - neben jeder natürlichen und juristischen Person unter näher genannten Voraussetzungen - jede Behörde stellen kann. Die Antragsbefugnis und die Beteiligten sind für das Normenkontrollverfahren besonders geregelt. Es ist nicht gerechtfertigt oder gar geboten, die Erweiterung der Antragsbefugnis in § 47 Abs. 2 VwGO, die durch die Besonderheiten der Überprüfung der Gültigkeit einer Norm bedingt sind, allgemein auf alle Klagen der Verwaltungsgerichtsordnung auszudehnen. Für eine entsprechende Anwendung sind die Voraussetzungen nicht gegeben.

Die Klägerin kann sich für eine Klagebefugnis auch nicht auf § 19 Abs. 1 WHG berufen.

Nach dieser Regelung können Wasserschutzgebiete festgesetzt werden, soweit es das Wohl der Allgemeinheit erfordert, (1.) Gewässer im Interesse der derzeit bestehenden oder künftigen öffentlichen Wasserversorgung vor nachteiligen Einwirkungen zu schützen oder (2.) das Grundwasser anzureichern oder (3.) das schädliche Abfließen von Niederschlagswasser sowie das Abschwemmen und den Eintrag von Bodenbestandteilen, Dünge- oder Pflanzenbehandlungsmitteln in Gewässer zu verhüten. Es besteht in Rechtsprechung und Literatur Übereinstimmung, dass die Vorschrift der Gemeinde als Trägerin der öffentlichen Wasserversorgung in ihrem Gebiet kein subjektives Recht auf Erlass einer Wasserschutzgebietsverordnung vermittelt. Bereits der Wortlaut gibt eindeutig einem Dritten keinen Anspruch auf Erlass einer Wasserschutzgebietsverordnung, da die Vorschrift allein auf das Wohl der Allgemeinheit abstellt. So hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 11.03.1970 - IV C 59.67 - (DÖV 70, 605, 607) ausgeführt, dass § 19 WHG - der in der damaligen Fassung inhaltlich im Wesentlichen mit der heutigen Fassung übereinstimmte - der Klägerin (ebenfalls einer Gemeinde, die Trägerin der öffentlichen Wasserversorgung war) keine Rechte vermittle. Ein Rechtsanspruch Dritter, etwa von Trägern der öffentlichen Wasserversorgung, auf eine Schutzgebietsfestsetzung werde allgemein abgelehnt. § 19 Abs. 1 Satz 1 WHG stelle (allein) auf das Wohl der Allgemeinheit ab und lasse auch nicht andeutungsweise erkennen, dass Einzelnen damit Rechte eingeräumt werden sollten. Die Entscheidung ist nicht etwa, wie im Vortrag der Klägerin angeklungen ist, wegen Zeitablaufs nicht mehr beachtlich. Auch der Umstand, dass in diesem Verfahren auch (bayerisches) Landesrecht eine Rolle gespielt haben mag, rechtfertigt keine andere Beurteilung, da die Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts zu § 19 WHG unabhängig vom Einfluss landesrechtlicher Regelungen getroffen sind. Auch der Bayrische Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 18.05.1990 - 22 B 88.763 -, (ZfW 91, 41, 42) ausgeführt, dass sich für die Träger öffentlicher Wasserversorgung einschließlich der Gemeinden generell keine Ansprüche auf Festsetzung eines Schutzgebiets, auf seine Beibehaltung oder auf Verweigerung einer Ausnahme von einer Festsetzung ergäben; die Bestimmungen seien in Bezug auf Träger öffentlicher Wasserversorgung also nicht drittschützend; die Berücksichtigung von deren Interessen sei rechtlich nicht mehr als ein schlichter Reflex (vgl. des weiteren VGH Bad.-Württ., Urteil vom 23.06.1997 - 8 S 374/97 -, zitiert nach JURIS, wonach der Antragsteller als Träger der öffentlichen Wasserversorgung keinen Anspruch auf Beibehaltung eines Wasserschutzgebiets habe, und Hess. VGH, Urteil vom 14.09.1995 - 5 UE 3330/94 -, der - wenn auch im Rahmen der Frage, ob der Erlass einer Rechtsverordnung eine Amtshandlung im Sinne des Kostenrechts darstellt - ausführt, dass kein subjektives Recht auf Erlass einer Schutzgebietsverordnung besteht).

Auch in der Literatur wird ein Anspruch auf Erlass einer Wasserschutzgebietsverordnung durchgängig abgelehnt (vgl. Sieder-Zeitler-Dahme, WHG, Loseblattkommentar, Stand: Sept. 2006, Rdnr. 6 zu § 19 WHG; Czychowski / Reinhardt, WHG, Kommentar, 8. Auflage, Rdnr. 106 zu § 19; Breuer, Öffentliches und Privates Wasserrecht, 3. Auflage, Rdnrn. 873 und 839; Hofmann, WHG, 4. Auflage, Rdnr. 6 zu § 19; Bulling / Finkenbeiner / Eckhardt / Kibele, Wassergesetz für Baden-Württemberg, Rdnr. 15 zu § 24; Heilandt, Wassergesetz für Baden-Württemberg, Loseblattkommentar, Stand: März 2006, Anm. 1.5 zu § 24). An dieser Bewertung ändert auch nichts der Hinweis der Klägerin auf § 43 Wassergesetz, wonach der Wasserbedarf der öffentlichen Wasserversorgung vorrangig aus ortsnahen Wasservorkommen zu decken sei, da diese Vorschrift keinen Einfluss auf eine Ausgestaltung des § 19 Abs. 1 WGH haben kann. Eine Anspruchsnorm in diesem Sinne stellt § 43 WG nicht dar.

Auch aus Art. 28 Abs. 2 GG kann eine Klagebefugnis nicht hergeleitet werden. Nach dieser Vorschrift muss den Gemeinden das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln.

Danach gehört zwar auch die gemeindliche Trinkwasserversorgung zum eigenen Wirkungskreis der Gemeinde (BVerwG, Urteil vom 12.08.1999 - 4 C 3/98 -, Thüringisches OVG, Beschluss vom 26.02.1997 - 2 EO 624/96 -, jeweils zitiert nach JURIS). Jedoch vermittelt Art. 28 Abs. 2 GG kein Recht auf Erlass einer Rechtsnorm in Bezug auf die Wasserversorgung. Art. 28 Abs. 2 GG gibt ein Abwehrrecht gegen Maßnahmen, die die gemeindliche Selbstverwaltung beeinträchtigen können, wie auch bestimmte Mitwirkungsrechte (vgl. hierzu Jarass / Pieroth, Grundgesetz, 7. Auflage, Rdnr. 18 und 19 zu Art. 28).

Maßnahmen, die die Trinkwasserversorgung beeinträchtigen, liegen aber durch das Handeln bzw. Unterlassen des Landratsamts nicht vor. Insbesondere wird hierdurch auch die Trinkwasserversorgung der Klägerin nicht beeinträchtigt, da diese in ihrem bisherigem Umfang und Zustand erhalten bleibt. Es ist schließlich auch nicht ersichtlich, dass durch das Verhalten des Landratsamts der Schutzbereich tangiert wäre.

Selbst wenn man eine Klagebefugnis der Klägerin annehmen könnte, könnte die Klage keinen Erfolg haben, da jedenfalls materiell ein Anspruch auf Ausweisung eines Wasserschutzgebiets nicht bestünde. Da § 19 Abs. 1 WHG als Ermessensvorschrift ausgestaltet ist, käme allenfalls ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung in Betracht. Insoweit ist aber nicht ersichtlich, dass das Landratsamt Biberach ermessensfehlerhaft die Einleitung eines Verfahrens auf Festsetzung eines Wasserschutzgebiets unterlassen hätte. Die Wasserbehörde ist bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 WHG zu einer Festsetzung lediglich ermächtigt. Sie verfügt über einen Ermessensspielraum im Hinblick auf die Frage, ob auf Grund des im Rechtssinne erforderlichen Gewässerschutzes die Festsetzung des erwogenen Wasserschutzgebietes unter praktischen Gesichtspunkten zielführend und zweckmäßig erscheint oder mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, das implizierte Konfliktpotential sowie die abzuwägenden Vor- und Nachteile eher zu unergiebigem Streit und geringem Nutzen führt und deshalb für unzweckmäßig erachtet wird. Insoweit geht es um eine Opportunitätsentscheidung, und zwar um die Ausübung eines Entschließungsermessens, bei dem sich die verwaltungsgerichtliche Kontrolle auf die Einhaltung der allgemeinen Ermessensgrenzen (vgl. § 114 VwGO) beschränkt (vgl.Breuer, a.a.O., Rdnr. 872; BVerwG, Beschluss vom 17.10.2005 - 7 BN 1/05 -, zitiert nach JURIS).

An der Rechtmäßigkeit der vom Landratsamt getroffenen Entscheidung, ein Wasserschutzgebietsfestsetzungsverfahren nicht einzuleiten, hat das Gericht keine durchgreifenden Zweifel. Der Beklagte hat - in Übereinstimmung mit der Klägerin -, was den Umfang des Schutzgebietes auf Grund des Gutachtens des Landesamtes für Geologie, Rohstoffe und Bergbau Baden-Württemberg vom 14.12.1999 anbelangt - insbesondere darauf abgestellt, dass ein Wasserschutzgebiet einerseits den Schutz der Wasserfassung "U." nicht bewirken kann und zum anderen erhebliche Nachteile für Dritte vorhanden sind. Dabei wurde in die Erwägungen eingestellt, dass in der Schutzzone II die vierspurige und stark befahrene B 30 über ca. 700 m verläuft, die über keine entsprechenden Einrichtungen zur Ableitung des Oberflächenwassers vom Straßenkörper verfügt. Solche wären, was von der Klägerin nicht in Abrede gestellt wird, bei einem Neubau in der Schutzzone II erforderlich. Daher würde eine Verbesserung der Situation in Bezug auf das Wasser nicht eintreten können. Bei Anlage von Abwassereinrichtungen würden hingegen erhebliche Aufwendungen, die vom Landratsamt mit mehreren 100.000 EUR angegeben werden, für eine Ableitung des Oberflächenwassers erforderlich. Des weiteren hat das Landratsamt bei seinen Erwägungen eingestellt, dass große Teile des Stadtgebietes der Beigeladenen in der Wasserschutzzone III lägen. Auch hier gebe es bereits zahlreiche Beeinträchtigungen des Grundwassers, die durch ein Wasserschutzgebiet nicht (mehr) verhindert werden könnten.

Darüber hinaus hat das Landratsamt die Auswirkungen für künftige Vorhaben im Bereich der Beigeladenen bei seinen Überlegungen berücksichtigt und des weiteren auf Auswirkungen auf die landwirtschaftliche Nutzung und damit einhergehender Ausgleichsleistungen für Landwirte abgestellt. Insoweit haben sich auch bereits einzelne Landwirte wie der Bauernverband Biberach-Sigmaringen e.V. gegen eine Ausweisung gewandt. Es begegnet des weiteren auch keinen Bedenken, dass das Landratsamt die Auswirkungen eines Wasserschutzgebietes für den Heeresflugplatz Laupheim, auf dem u.a. Flugzeuge betankt werden, und die Firma ... eingestellt hat. Schließlich hat das Landratsamt auch ermessensfehlerfrei berücksichtigt, dass die Klägerin auch andere Möglichkeiten einer Wasserversorgung über die Wasserversorgungsgruppe Iller-Rißtal. hat, die qualitativ besseres Wasser zu günstigeren Anschlusskosten anbietet (vgl. hierzu auch VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 24.03.1986 - 5 S 2831/84 -, ZfW 87, 39, 40).

Im Hinblick auf diese Gesichtspunkte begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, wenn sich der Beklagte gegen die Einleitung eines Schutzgebietsverfahrens ausgesprochen hat.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Da die Beigeladene einen Antrag gestellt hat und somit ein Kostenrisiko eingegangen ist, entspricht es der Billigkeit, dass die Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt. Von der Möglichkeit, das Urteil hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO entsprechend), macht die Kammer keinen Gebrauch. Gründe für eine Berufungszulassung sind nicht gegeben (§§ 124 a, 124 VwGO).