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Nachträgliche Einschränkung der Widmung einer Gemeindeeinrichtung

VG Weimar, Beschluss vom 15.11.2007 - Az.: 6 E 1614/07

Leitsätze:

Eine Gemeinde kann den Widmungsumfang einer von ihr betriebenen öffentlichen Einrichtung zwar nachträglich einschränken. Bereits gestellte Anträge auf Benutzung der Einrichtung sind aber nach den zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Grundsätzen zu bescheiden. (Leitsatz des Herausgebers)

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Volltext

Tenor

Die Antragsgegnerin wird vorläufig verpflichtet, den Antragstellern den Gemeindesaal in Rustenfelde vom 16.11.2007, 19.00 Uhr bis 17.11.2007, 02.00 Uhr für die Durchführung einer Jugendmusik-Veranstaltung mit dem Titel "Bunte Vielfalt statt brauner Einfalt" zu überlassen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 EUR festgesetzt.

Gründe

Der sinngemäße Antrag,

die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung vorläufig zu verpflichten, den Antragstellern den Gemeindesaal in Rustenfelde vom 16.11.2007, 19.00 Uhr bis 17.11.2007, 02.00 Uhr für die Durchführung einer Jugendmusik- Veranstaltung mit dem Titel "Bunte Vielfalt statt brauner Einfalt" zu überlassen,

ist nach § 123 Verwaltungsgerichtsordnung -VwGO -zulässig und begründet.

Nach § 123 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (§ 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Weiterhin sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint (§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Der Grund für die Dringlichkeit der Eilmaßnahme (Anordnungsgrund) und der Anspruch auf Regelung eines vorläufigen Zustandes (Anordnungsanspruch) sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung).

Das ist hier der Fall. Für den Antrag besteht ein Anordnungsgrund. Die Antragsteller beabsichtigen in dem Gemeindesaal eine Konzertveranstaltung mit politischem Hintergrund durchzuführen, bei der sich die Besucher mit Wortbeiträgen und Informationsständen zu den Themen Rechtsextremismus, Rassismus und Fremdenfeindlichkeit auseinander setzen sollen. Hierbei tritt der Antragsteller zu 2. als Einwohner in der Gemeinde der Antragsgegnerin als örtlicher Organisator der Antragstellerin zu 1. auf. Die Antragsteller erstreben mit dem Antrag, dass der von ihnen geltend gemachte Benutzungsanspruch alsbald durchgesetzt wird. Dies ist auch notwendig, da die Durchführung der geplanten Veranstaltung unmittelbar bevorsteht. Die Antragsteller können nicht auf einen späteren Zeitpunkt nach Abschluss eines Hauptsacheverfahrens verwiesen werden. Zum einen ist davon auszugehen, dass sie bereits umfangreiche Vorbereitungen zur Durchführung der Veranstaltung wie Einladung der Bands, der Vortragenden, Information der Öffentlichkeit etc. getroffen haben und dabei auch Verbindlichkeiten eingegangen sind. Zum anderen ist ihre Dispositionsfreiheit hinsichtlich des Veranstaltungszeitpunkts zu beachten (vgl. zu einem themenbezogenen Veranstaltungszeitpunkt BayVGH, Beschluss vom 04.05.2005 - 4 CE 05.1137).

Die Kammer hat auch keine durchgreifenden Bedenken hinsichtlich der mit dem Antrag beabsichtigten vorläufigen Vorwegnahme der Hauptsache. Auf eine solche vorläufige Vorwegnahme der Hauptsache zielt der Antrag, denn wird ihm stattgegeben, so sind die Antragsteller vorläufig so gestellt, als wenn sie in der Hauptsache obsiegt hätten (vgl. Finkelnburg/Jank, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 4. Auflage, 1998, Rdnrn. 203, 207). Eine Vorwegnahme der Hauptsache widerspricht grundsätzlich der Funktion des vorläufigen Rechtsschutzes. Etwas anderes gilt im Hinblick auf das Gebot des effektiven Rechtsschutzes nach Art 19 Abs. 4 Grundgesetz aber dann, wenn ohne vorläufigen Rechtsschutz schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (BVerwG, Beschluss vom 21.3.1997 - 11 VR 3/97 - und Beschluss vom 21.1.1999 - 11 VR 8/98 - NVwZ 1999, 650; Finkelnburg/Jank, a.a.O., Rdnrn. 211, 212). Dies bejaht die Kammer im vorliegenden Fall. Unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sieht sie solche Nachteile hier darin, dass es den Antragstellern nicht zugemutet werden kann, die Veranstaltung nicht zeitnah durchzuführen. Das Obsiegen in der Hauptsache ist hier nämlich mit so hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass den Antragstellern ein Zuwarten nicht zuzumuten ist (vgl. in diesem Zusammenhang Finkelnburg/Jank, a.a.O., Rdnrn. 217, 218, m.w.N., wonach entweder überwiegende Erfolgsaussichten, eine hohe [= weit überwiegende] oder auch eine sehr hohe [= nahezu sichere] Erfolgswahrscheinlichkeit gefordert werden).

Den Antragstellern steht auch ein Anordnungsanspruch zur Seite. Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 Thüringer Kommunalordnung - ThürKO - sind die Einwohner im Rahmen der bestehenden Vorschriften berechtigt, die öffentlichen Einrichtungen der Gemeinde zu nutzen. Nach § 14 Abs. 3 ThürKO findet diese Bestimmung auch auf Personenvereinigungen entsprechende Anwendung. Bei dem streitgegenständlichen Gemeindesaal handelt es sich nach § 1 Abs. 1 und 3 der Benutzersatzung der Antragsgegnerin eine solche öffentliche Gemeinschaftseinrichtung. Zwar hat die Antragstellerin zu 1 als politsche Partei und damit Personenvereinigung im Sinne von § 14 Abs. 3 ThürKO nicht, wie der systematische Zusammenhang zwischen Absatz 1 und 3 des § 14 ThürKO nach der Rechtsprechung des Thüringer Oberverwaltungsgericht fordert (ThürOVG, Beschluss vom 26.10.2004 - 2 EO 1377/04 - NJ 2005, 230 [Leitsatz]), ihren Sitz und ihren Tätigkeitsbereich schwerpunktmäßig in der Gemeinde der Antragsgegnerin. Deren Gemeindesaal ist aber über die von § 14 ThürKO normierten Vorgaben hinaus einer breiteren Öffentlichkeit gewidmet. § 1 Abs. 1 der Benutzersatzung bestimmt nämlich, dass die Räumlichkeiten der öffentlichen Gemeinschaftseinrichtungen unter anderem Parteien überlassen werden können und zwar nicht nur örtlichen, sondern auch auswärtigen. Die Benutzersatzung widmet damit die öffentlichen Einrichtungen der Gemeinde einer breiten Öffentlichkeit, die nicht nur auf die Einwohner der Gemeinde beschränkt ist und eröffnet damit auch der Antragstellerin zu 1. die Möglichkeit, diese zu nutzen.

Es liegt hier auch keine wirksame Beschränkung dieser Widmung durch die Antragsgegnerin vor. Zwar kann der Umfang der Widmung grundsätzlich beschränkt werden (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 07.03.2007 - 2 BvR 447/07; ThürOVG, a.a.O. Rdnr. 50; BayVGH, a.a.O. Rdnr. 19; VGHBW, Beschluss vom 29.10.1997 - 1 S 2629/97 - NVwZ 1998, 540). Eine Beschränkung dahingehend, dass politische Parteien in dem Gemeindesaal keine Musikveranstaltungen mit politischem Hintergrund durchführen dürften, ist aber nicht ersichtlich. Auch eine nachträgliche Beschränkung in diesem Sinne ist hier nicht ersichtlich. Zwar ist eine Gemeinde befugt, die Zweckbestimmung ihrer Einrichtung aus wichtigem Grund zu ändern (BVerwG, Urteil vom 28.03.1979 - VII C 49.67 - BVerwGE 31, 368 [BVerwG 28.03.1969 - VII C 49/67]). Hier ist aber keine wirksame Änderung der durch die Benutzersatzung vorgenommenen Widmung erfolgt. Auch der Gemeinderatsbeschluss vom 12.11.2007 kann nicht als solche gesehen werden. Selbst wenn man unter Hintanstellung von Bedenken aus dem der Kammer vorliegenden Beschlusstext noch entnehmen könnte, dass mit dem Beschluss nicht nur der hier vorliegende Einzelfall geregelt sondern eine allgemeine Änderung der Nutzungsbestimmungen für die öffentlichen Einrichtungen der Gemeinde vorgenommen werden soll, und wenn man den Beschluss weiter als hinreichend erachtete, Regelungen einer Satzung einzuschränken, so steht dem letztlich doch entgegen, dass der Beschluss erst nach Eingang des vorliegenden Benutzungsantrags gefasst worden ist. Nachträgliche Änderungen begründen aber nicht die Möglichkeit, unliebsame Benutzungsanträge abzulehnen. Jedenfalls muss der gestellte Antrag noch nach den bisher geltenden Grundsätzen beschieden werden (BVerwG, a.a.O; VGHBW, Beschluss vom 15.07.1997 - 1 S 1640/97 - NVwZ 1998, 199, ebenso Köster, KommJur 2007, 244, 246).

Es bleibt der Antragsgegnerin unbenommen, für die Zukunft die weitere Nutzung ihres Gemeindesaales gegebenenfalls durch Änderung der Benutzersatzung neu zu regeln und dabei bestimmte Nutzergruppen oder Veranstaltungsarten von der Nutzung auszuschließen.

Die Antragsgegnerin kann auch nichts daraus herleiten, dass nach § 1 Abs. 1 der Benutzersatzung die jeweilige öffentliche Einrichtung den dort genannten Personen überlassen werden "kann". Die Verwendung dieses Begriffs führt nicht dazu, dass die Überlassung der Halle im Belieben der Antragsgegnerin läge. Sprechen keine sachlichen Gründe gegen die Überlassung, so wird eine Verweigerung vielmehr regelmäßig ermessensfehlerhaft sein, denn sind die Einrichtungen der Öffentlichkeit gewidmet, so besteht auch grundsätzlich ein Anspruch auf Zugang hierzu.

Hier sind letztlich keine sachlichen Gründe ersichtlich, die gegen eine Überlassung des Saals sprechen könnten. Ordnungsbehördliche Bedenken bestehen nach Ansicht der Kammer nicht. Zwar weist die Antragstellerin auf Konfliktpotential hin, das dadurch entstehen könnte, dass aus Sicht der Antragsgegnerin möglicherweise als radikal einzuschätzende Gruppierungen die Veranstaltung unterstützen. Konkrete Anhaltspunkte für zu erwartende Eskalationen bestehen aber nicht. Es sind keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass Situationen entstehen, die im Sinne eines polizeilichen Notstandes etwa durch die Polizei nicht zu beherrschen wären. Dass etwa die Platzverhältnisse nicht ausreichten, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Bei einer zu erwartenden Teilnehmerzahl von 180 bis 200 Personen (vgl. das Anmeldeformular auf Blatt 9 der Behördenakte) stehen insoweit keine Probleme zu erwarten, wenn der Saal nach Angaben der Antragsgegnerin bei einer Größe von 230 qm schon 142 Sitzplätze aufweist. Es ist davon auszugehen, dass bei einer Veranstaltung der geplanten Art Sitzplätze nicht oder jedenfalls nicht für alle Teilnehmer erforderlich sind.

Haben die Antragsteller damit bereits aufgrund der Widmung einen Anspruch auf Überlassung des Gemeindesaales, so bedarf es einer abschließenden Beantwortung der Frage nicht mehr, ob in der Vergangenheit andere Parteien in dem Gemeindesaal politische Veranstaltungen durchgeführt haben, so dass der Antragstellerin zu 1. auch im Rahmen ihres Anspruchs auf Gleichbehandlung der Parteien aus § 5 Abs. 1 Parteiengesetz in Verbindung mit Art. 3 Grundgesetz ein Anspruch auf Überlassung des Gemeindesaals zustehen kann.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Höhe des Streitwertes bemisst die Kammer nach §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 1 Gerichtskostengesetz - GKG - n.F. Von einer Reduzierung wegen eines Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes sieht sie wegen der hier vorliegenden Vorwegnahme der Hauptsache ab.