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Kein Ausschluss des Geschäftsführers einer Kreistagsfraktion von der Tätigkeit als Kreisbeigeordneter

VG Wiesbaden, Beschluss vom 06.06.2000 - Az.: 3 G 318/00

Leitsätze:

1. Der angestellte Geschäftsführer einer Kreistagsfraktion steht im Dienst der Fraktion, nicht des Kreises, so dass er nicht gemäß § 39 Abs. 2 Ziffer 1 HKO von der Tätigkeit als Kreisbeigeordneter ausgeschlossen ist. § 39 Abs. 2 HKO ist in so einem Fall auch nicht analog anwendbar. (Leitsatz des Herausgebers)

2. Der angestellte Geschäftsführer einer Kreistagsfraktion ist auch nicht pauschal bei allen Angelegenheiten, über die im Kreisausschuss Beschluss zu fassen ist, als befangen anzusehen. (Leitsatz des Herausgebers)

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Volltext

Tenor

1. Der Antragsgegner wird verpflichtet, die Antragstellerin vorläufig nur dann von Kreisausschußsitzungen wegen Besorgnis der Befangenheit auszuschließen, wenn der Ausschluß mit einer über den Aspekt ihrer Tätigkeit als Geschäftsführerin der ... hinausgehenden schriftlichen besonderen Einzelfallbegründung versehen wird.

2. Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 16.000,- DM festgesetzt.

Tatbestand

I.

Die Antragstellerin ist ehrenamtliche Kreisbeigeordnete des ... Seit Ende 1999 ist sie außerdem Geschäftsführerin der ...

Mit Schreiben vom 05.11.1999 teilte der Antragsgegner der Antragstellerin mit, daß damit nach seiner Auffassung ein Ausschließungsgrund i.S.v. § 39 Abs. 2 Ziffer 1 der Hessischen Landkreisordnung (HKO) vorliege, wonach Kreisbeigeordneter nicht sein könne, wer gegen Entgelt im Dienste des Landkreises stehe. Jedenfalls aber wäre durch ihre weitere Mitwirkung im Kreisausschuß ein ständiger Widerstreit der Interessen gem. § 18 Abs. 1 HKO i.V.m. § 25 Abs. 1 Ziffer 4 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) zu befürchten. Zur Rechtssicherheit habe er die Kommunalaufsicht beim Regierungspräsidium ... informiert. Diese habe seine Auffassung bestätigt; sie sei der Meinung, daß ein Ausschließungsgrund i.S.v. § 39 Abs. 2 Ziffer 1 HKO vorliege. Zwar stehe die Antragstellerin bei ihrer Tätigkeit für die ...-Fraktion im Kreistag nicht unmittelbar im Dienste des Landkreises, sie sei jedoch für ein Organ bzw. den Teil eines Organs entgeltlich tätig, welches ein anderes Organ, nämlich den Kreisausschuß überwache, § 29 Abs. 2 HKO. § 39 Abs. 2 Ziffer 1 HKO habe die Intention, zu verhindern, daß jemand auf "beiden Seiten", nämlich dem ausführenden Organ Kreisausschuß und dem legislativähnlichen und überwachenden Organ Kreistag stehe. Jedenfalls seien durch ihre Mitwirkung im Kreisausschuß und ihre gleichzeitige Tätigkeit für die ...-Kreistagsfraktion ständig und nahezu bei jedem Beratungsgegenstand des Kreisausschusses, der nach § 41 HKO nach den Beschlüssen des Kreistages die laufenden Geschäfte des Landkreises besorge, sowie die Beschlüsse des Kreistages vorzubereiten und auszuführen habe, Interessenkollisionen i.S.d. § 25 Abs. 1 HGO zu befürchten. Die Wirksamkeit der Beschlußfassungen unter ihrer Mitwirkung sei ständig gefährdet.

In einer Erwiderung vom 12.11.1999 teilten die Antragstellerin und die ...-Kreistagsfraktion dem Antragsgegner mit, daß sie dessen Auffassung nicht teilten und die von ihm bezeichneten Ausschließungsgründe nicht sähen. Daraufhin wurde unter dem 15.11.1999 das Regierungspräsidium als Kommunalaufsicht um eine Stellungnahme gebeten.

Das Regierungspräsidium als Kommunalaufsichtsbehörde teilte daraufhin unter dem 16.11.1999 mit, daß die seitens des Antragsgegners geäußerten Bedenken im Grundsatz geteilt würden. Allerdings sehe § 39 Abs. 2 HKO diesen Ausschließungsgrund expressis verbis nicht vor, so daß die Aussage des Antragsgegners gegenüber der Antragstellerin, er - der Regierungspräsident - habe das so gesehen, insoweit nicht zutreffe. Das gelte um so mehr, als diese Vorschrift, wie sich der Rechtsprechung des Hessischen VGH entnehmen lasse, eng auszulegen sei. Jedoch bestehe die Besorgnis, daß in einer Vielzahl von Einzelfällen der Kreisausschuß nach § 25 Abs. 3 HGO über die mögliche Befangenheit der Kreisbeigeordneten zu entscheiden habe. Denn als hauptamtliche Geschäftsführerin der ...-Fraktion werde die Antragstellerin deren Anträge maßgeblich mit vorbereiten, ggfs. auch andere Interessen der Fraktion gegenüber der Kreisverwaltung, also dem Kreisausschuß, vertreten müssen. Insoweit kämen Befangenheitstatbestände nach § 25 Abs. 1 Nr. 4 und Nr. 6 HGO in Betracht, die dem Grundsatz der Trennung von Amt und Mandant, im vorliegenden Fall von Beruf und Mandat, entsprächen.

In den Kreisausschußsitzungen vom 22.12.1999 und 12.01.2000 wurde die Antragstellerin daraufhin von der Mehrheit der Kreisausschußmitglieder 16mal, in der Sitzung vom 11.01.2000 9mal für befangen erklärt und damit von der Beratung und Beschlußfassung ausgeschlossen. Das betraf in beiden Sitzungen praktisch alle Tagesordnungspunkte, zu denen zu beraten und ein Beschluß zu fassen war. Die Beschlußfassungen über ihre Befangenheit erfolgten - mit der Stimme der Antragstellerin - mit jeweils knapper Mehrheit. Die Beschlußfassungen zu den jeweiligen Tagesordnungspunkten erfolgten jeweils in Abwesenheit der Antragstellerin. Nach Beschlußfassung zu den jeweiligen Tagesordnungspunkten kehrte die Antragstellerin immer wieder in den Sitzungssaal zurück. Sodann wurde jeweils der nächste Tagesordnungspunkt aufgerufen, erneut die Befangenheit der Antragstellerin festgestellt und sie sodann veranlaßt, den Sitzungssaal zu verlassen. Lediglich bei Mitteilungen, Unterrichtungen und ähnlichem, bei denen keine Beschlüsse zu fassen waren, durfte sie anwesend sein.

Der Ausschluß erfolgte jeweils mit der Begründung des "Widerstreits der Interessen gem. § 25 HGO". Laut Protokoll der Sitzung des Kreisausschusses vom 22.12.1999 hatte Landrat Röttger zuvor auf das bereits erwähnte Schreiben des Regierungspräsidiums hingewiesen und dazu erklärt, daß er entgegen der darin geäußerten Auffassung des Regierungspräsidiums der Ansicht sei, daß bei der Antragstellerin aufgrund ihrer Beschäftigung als hauptamtliche Geschäftsführerin der ...-Kreistagsfraktion ein Ausschließungsgrund gem. § 39 Abs. 2 HKO gegeben sei, daß er aber aus Gründen der Rechtssicherheit den Kreisausschuß zu jedem einzelnen Tagungsordnungspunkt gem. § 25 Abs. 3 HGO über die Befangenheit der Antragstellerin entscheiden lassen werde.

Mit einem 07.02.2000 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz begehrt die Antragstellerin vorläufigen Rechtsschutz.

Zur Begründung macht sie geltend, ihre berufliche Tätigkeit als Geschäftsführerin der ...-Kreistagsfraktion habe keine regelmäßige Befangenheit nach § 25 HGO zur Folge. Die dem widersprechenden Beschlüsse, mit denen sie immer wieder wegen angeblicher Befangenheit ausgeschlossen worden sei, seien rechtswidrig. Da sie befürchten müsse, daß sich dieses Verfahren auch in der Zukunft nicht ändere, sei eine entsprechende einstweilige Anordnung des Gerichts geboten. Diese sei auch begründet. Denn durch die Hinderung, ihr das durch den Kreistag verliehene Mandat wahrzunehmen, werde sie in ihren Rechten als Organteil (Beigeordnete) des Kreisausschusses gem. §§ 37 a Abs. 2, 28 a Abs. 1 HKO gehindert. Das sei um so gravierender, als die jeweils ohne ihre Mitwirkung gefassten Beschlüsse rechtswidrig seien. Es bedürfe daher der Feststellung durch das Gericht, daß die entsprechenden ohne sie gefassten Beschlüsse rechtswidrig seien. In Betracht komme auch ein entsprechender Fortsetzungsfeststellungsantrag analog § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO.

Mit Schriftsatz vom 30.05.2000 hat sie ihren Antrag allerdings von dem bisherigen Feststellungsbegehren dahin umgestellt, daß der Antragsgegner verpflichtet werde, sie nicht wegen ihrer Tätigkeit als Geschäftsführerin der ...-Kreistagsfraktion generell von allen Beratungen und Beschlußfassungen gem. § 25 HGO auszuschließen, sondern nur dann, wenn im Einzelfall nach konkreter Prüfung eine Befangenheit i.S.d. § 25 HGO vorliege.

In materieller Hinsicht sei vor allem darauf hinzuweisen, daß weder § 25 Abs. 1 Nr. 4 noch dessen Nr. 6 HGO ihren Ausschluß wegen Befangenheit begründeten. Denn deren Voraussetzungen lägen nicht vor. Was § 25 Abs. 1 Nr. 4 betreffe, sei z.B. unerfindlich, wieso sie nach dieser Bestimmung bei der Erörterung und Beschlußfassung zu den Tagesordnungspunkten "Gesamtsommerferienprogramm", "Jugendarbeit 2000", "Wahl eines Mitglieds in die Kommission für Behindertenhilfe des ... Kreises", "Errichtung einer Sporthalle an den ... Schulen", "Motorrollermuseum in der Grundschule ..." oder "Anmietung von Fotokopiergeräten für die Verwaltung" befangen gewesen sein solle. Es sei auch nicht vorstellbar, daß die Entscheidungen des Kreisausschusses z.B. zu diesen Fragen der ...-Kreistagsfraktion etwa einen unmittelbaren Vorteil im Sinne von § 25 Abs. 1 HGO bringen könnten.

Zweck des § 25 Abs. 1 Nr. 4 HGO sei, eine Beeinflussung des Stimmverhaltens durch bestehende Abhängigkeit von der durch eine Entscheidung begünstigen Vereinigung zu vermeiden. Die entgeltliche Tätigkeit in der Fraktion schaffe aber keine größere Abhängigkeit der Antragstellerin von den politischen Zielsetzungen ihrer Partei, als dies auch bei den anderen parteigebundenen Kreisausschußmitgliedern der Fall sei. Eine Befangenheit lasse sich auch nicht auf § 25 Abs. 1 Nr. 6 HGO stützen. Danach liege Befangenheit vor, wenn die Betreffende bereits in anderer als öffentlicher Eigenschaft in der Angelegenheit tätig geworden sei. In diesem Zusammenhang könnte man - bezogen auf sie, die Antragstellerin - etwa an Vorgänge denken, die sie bereits im Rahmen ihres Anstellungsverhältnisses für die ...-Fraktion bearbeitet habe. Das sei aber vorliegend nicht der Fall gewesen. Im übrigen könne allein ein vorheriges Befassen mit dem Gegenstand des zu fassenden Beschlusses auch nicht zu einem Ausschluß nach § 25 Abs. 1 Nr. 6 HGO führen, da ansonsten ein Ausschluß gegenüber allen Kreisbeigeordneten und auch dem Landrat erfolgen müsse. Denn alle diese Personen nähmen schließlich an den jeweiligen Fraktionssitzungen ihrer Partei teil und seien somit nicht weniger als sie mit den entsprechenden Themen befaßt. Auch habe sie als Geschäftsführerin, ebenso wie die übrigen Kreisabgeordneten, keinerlei Entscheidungsbefugnis innerhalb der Fraktion. Als Geschäftsführerin nehme sie innerhalb der Fraktion keine gestaltende, sondern lediglich eine verwaltende Funktion wahr. Aufgrund ihres pauschalen Ausschlusses sei vielmehr zu vermuten, daß dieser sich nicht an den zu beschließenden Themen, sondern allein an ihrer beruflichen Tätigkeit orientiere. Ein Ausschluß von Personen aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit sei aber abschließend in § 39 HKO geregelt. Ihre Tätigkeit sei aber gerade nicht unter § 39 (Abs. 2) HKO zu subsumieren. Dies sei sowohl dem Antragsgegner als auch der Aufsichtsbehörde mitgeteilt worden. Es dränge sich deshalb der Verdacht auf, daß die erfolgten Ausschlüsse, die jeweils nur mit knapper Mehrheit entsprechend den politischen Verhältnissen im Kreisausschuß ergangen seien, unter Mißachtung des § 39 Abs. 2 HKO allein aus politischer Motivation erfolgt seien.

Nachdem die Antragstellerin zunächst einen Feststellungsantrag gestellt hatte, beantragt sie nunmehr,

den Kreisausschuß des ... zu verpflichten, sie nicht wegen ihrer Tätigkeit als Geschäftsführerin der ...-Kreistagsfraktion des ... generell von allen Beratungen und Beschlußfassungen gem. § 25 HGO auszuschließen; vielmehr könne ein Ausschluß nur dann vorgenommen werden, wenn im Einzelfall nach konkreter Prüfung eine Befangenheit i.S.d. § 25 HGO vorliege.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Zur Begründung führt er im wesentlichen folgendes aus:

Der Antrag sei bereits unzulässig. Die Antragstellerin begehre die abstrakte Klärung von Rechtsfragen. Das aber sei im Rahmen des einstweiligen Anordnungsverfahrens nicht möglich. Außerdem sei nach der Rechtsprechung im einstweiligen Anordnungsverfahren ein Fortsetzungsfeststellungsantrag unzulässig. Im übrigen fehle der Antragstellerin dafür das Rechtschutzinteresse. Denn die von ihr aufgeführten Vorgänge lägen in der Vergangenheit und seien abgeschlossen. Schließlich fehle es an einer Glaubhaftmachung.

Soweit die Antragstellerin den Antrag geändert habe, habe er dagegen keine Einwände. Der Antrag sei aber jedenfalls auch unbegründet. Die beanstandeten Beschlüsse seien sowohl formal als auch inhaltlich korrekt.

Nach § 18 HKO i.V.m. § 25 HGO dürfe niemand in haupt- oder ehrenamtlicher Tätigkeit in einer Angelegenheit beratend oder entscheidend mitwirken, wenn er (u.a.)

bei einer natürlichen oder juristischen Person oder Vereinigung, die durch die Entscheidung in der Angelegenheit einen unmittelbaren Vor- oder Nachteil erlangen könne, gegen Entgelt beschäftigt sei, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigten, daß dadurch Befangenheit gegeben sei, bzw. in anderer als öffentlicher Eigenschaft in der Angelegenheit tätig geworden sei.

Hinsichtlich der Frage der möglichen Vor- oder Nachteile sei anerkannt, daß damit nicht nur materielle Gesichtspunkte, sondern auch politische Vor- oder Nachteile eine Rolle spielen könnten. Deshalb greife hier § 25 Abs. 1 Nr. 4 HGO. Das gelte um so mehr, als § 25 HGO, der gem. § 18 HKO ebenfalls anzuwenden sei, ebenso wie § 27 HKO die "Sauberkeit" der ehrenamtlichen Tätigkeit zum Ziel habe. Es sollten mögliche Abhängigkeiten bei Entscheidungen der ehrenamtlich Tätigen verhindert bzw. vermieden werden. Und darum gehe es auch hier.

Selbst wenn die Antragstellerin somit nicht bereits nach § 39 HKO gehindert sei, so müsse jedenfalls im Hinblick auf ihre Abhängigkeit als Arbeitnehmerin der Kreistagsfraktion in jedem Einzelfall die Frage ihrer Befangenheit nach § 25 HGO geprüft werden. So habe es auch die vom Antragsgegner eingeschaltete Kommunalaufsicht beim Regierungspräsidium ... gesehen. In deren Antwort heiße es u.a.: "... (Es bestehe) ... die Besorgnis, daß in einer Vielzahl von Einzelfällen der Kreisausschuß nach § 25 Abs. 3 HGO über die mögliche Befangenheit der Kreisbeigeordneten zu entscheiden hätte. Denn als hauptamtliche Geschäftsführerin der ...-Fraktion wird sie deren Anträge maßgeblich mit vorbereiten, ggfs. auch andere Interessen der Fraktion gegenüber der Kreisverwaltung, also dem Kreisausschuß, vertreten müssen. Insoweit kommen Befangenheitstatbestände nach § 25 Abs. 1 Nr. 4 und 6 HGO in Betracht, die dem Grundsatz der Trennung von Amt und Mandat, im vorliegenden Fall von Beruf und Mandat, entsprechen".

Der Unterschied der Antragstellerin zu den übrigen Kreisbeigeordneten sei insbesondere darin zu sehen, daß letztere ihre Tätigkeit nach freier nur durch die Rücksicht auf das Gemeinwohl bestimmter Überzeugung ausübten und an Aufträge und Wünsche der Wähler nicht gebunden seien, während die Antragstellerin Anweisungen ihres Arbeitsgebers unterliege. Die anderen Kreisbeigeordneten seien - im Gegensatz zur Antragstellerin - auch weder bei ihren Fraktionen beschäftigt, noch für diese "in anderer als öffentliche Eigenschaft tätig".

Schließlich sei noch darauf hinzuweisen, daß sich der Antragsgegner bei seinen Entscheidungen gegenüber der Antragstellerin keineswegs von politischen, sondern nur von rechtlichen Erwägungen habe leiten lassen. Von einem pauschalen Ausschluß der Antragstellerin könne dabei keine Rede sein, sondern es sei lediglich eine Einzelfallprüfung erfolgt. Daß sich der Antragsgegner dabei "an der beruflichen Tätigkeit der Antragstellerin orientiert" habe, sei aus Rechtsgründen selbstverständlich; denn aus dieser beruflichen Tätigkeit folge schließlich die Annahme der Befangenheit.

Abschließend sei noch darauf hinzuweisen, daß nicht etwa die ohne die Mitwirkung der Antragstellerin gefaßten Beschlüsse ungültig seien, sondern - im Gegenteil - die Beschlüsse ungültig wären, wären sie unter Mitwirkung der Antragstellerin gefaßt worden.

Darauf repliziert die Antragstellerin vor allem mit dem Hinweis darauf, es könne offen bleiben, ob "Vorteile" i.S.d. Befangenheitsvorschriften auch politische Vorteile sein könnten. Jedenfalls habe der Antragsgegner nicht dargelegt, daß die jeweils gefaßten Beschlüsse der ...-Kreistagsfraktion tatsächlich einen unmittelbaren Vor- oder Nachteil gebracht hätten. Schließlich gehe es vor allem darum, deutlich zu machen, daß sie aufgrund ihrer entgeltlichen Tätigkeit bei der Kreistagsfraktion nicht hinsichtlich jedes beliebigen zu fassenden Beschlusses befangen sei.

Nachzutragen sei noch, daß sie auch in den folgenden Sitzungen des Kreisausschusses wegen angeblicher Befangenheit ausgeschlossen worden sei. Die Tagesordnungspunkte dieser Sitzung hätten u.a. gelautet:

Besetzung der Stelle eines Sonderschuldirektors in ...

Besetzung der Stelle eines Rektors an der ...

Wiederbesetzung der Stelle im Stab des Landrats

Wiederbesetzung der freien Stelle Fachdienstleiter Personalmanagement

Verwaltungsstreitverfahren ... Abschluß eines Vergleichs

Gutachten der KPMG zur Fremdwährungsfinanzierung

Zusätzliche Beförderungsleistungen an der IGS "..."

Erhöhung des Tagessatzes für das Haus der Frauen in Not in ...

Daraus werde deutlich, daß die Antragstellerin nach wie vor ohne Ansehung eines sachlichen Grundes bei jedem zu beschließenden Tagesordnungspunkt ausgeschlossen werde.

Auch in der Sitzung des Kreisausschusses vom ... habe der Antragsgegner deutlich gemacht, daß es bei den Ausschlüssen der Antragstellerin nicht um Befangenheit hinsichtlich einzelner Tagesordnungspunkte gehe, sondern daß die Antragstellerin allein aufgrund ihrer Stellung als Geschäftsführerin der ...-Kreistagsfraktion unter Umgehung des § 39 Abs. 2 HKO von den Beschlußfassungen des Kreisausschusses ausgeschlossen werden solle. So seien nämlich in dieser Sitzung die Tagesordnungspunkte, die keiner Beschlußfassung bedurft hätten (Verschiedenes, Mitteilungen) vorgezogen und in Anwesenheit der Antragstellerin behandelt worden; sodann sei ein genereller Beschluß des Kreisausschusses ergangen, daß bei allen übrigen Tagesordnungspunkten eine Befangenheit der Antragstellerin vorliege.

Daraufhin erwidert der Antragsgegner, der Vortrag der Antragstellerin bezüglich der Sitzung vom ... sei unwahr. Richtig sei nämlich, daß die Umstellung der Tagesordnung (Vorziehen der Tagesordnungspunkte "Verschiedenes" und "Mitteilungen") auf ausdrücklichen Wunsch der Antragstellerin erfolgt sei und danach der erste zu entscheidende Tagesordnungspunkt aufgerufen worden sei. Nachdem zu diesem Tagesordnungspunkt die Antragstellerin - zu Recht - wegen Befangenheit abgelehnt worden sei, habe sie entsprechend ihrer Ankündigung, aber auf eigenen Entschluß, die Sitzung verlassen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den übrigen Inhalt der Gerichtsakte, sowie den vom Antragsgegner vorgelegten Hefter, betreffend den streitgegenständlichen Vorgang, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Beratung gewesen sind, Bezug genommen.

Gründe

II.

Das Gesuch um einstweiligen Rechtsschutz ist nach § 123 Abs. 1 VwGO zulässig. Beide Prozeßbeteiligten sind gem. § 61 Nr. 1 VwGO beteiligungsfähig; sie können als kommunale Verfassungsorgane wirksam Prozeßhandlungen vornehmen. Die Antragstellerin ist auch antragsbefugt i.S.d. § 42 Abs. 2 VwGO; sie macht geltend, durch die häufigen Ausschlüsse wegen angeblicher Befangenheit in ihren Mitwirkungsrechten als Kreisbeigeordnete in eigenen Rechten verletzt zu sein.

Ob der ursprünglich gestellte Feststellungsantrag ein im Rahmen des einstweiligen Anordnungsverfahrens zulässiger Antrag gewesen war, kann offenbleiben, nachdem der Antrag umgestellt wurde.

Hinsichtlich der Umstellung des Antrags bestehen ebenfalls keine prozessualen Bedenken. Unbeschadet des Umstandes, daß darin wohl eher keine Antragsänderung entsprechend § 91 VwGO bzw. § 173 VwGO i.V.m. § 264 ZPO gesehen werden kann (vgl. zu dieser Frage auch Thomas Putzo, Kommentar zur ZPO, 22. Aufl., 1999 Rdnr. 4 zu § 264, Kopp, Kommentar zur VwGO 11. Auflage 1998 Rdnr. 9 zu § 91), hat der Antragsgegner keine Einwände gegen die Änderung des Antrags erhoben (§ 91 Abs. 1 VwGO).

Die begehrte Anordnung nimmt auch die Hauptsache nicht unzulässig vorweg. Sie ist einerseits ausdrücklich vorläufig, d.h. zeitlich bis zur Klärung der Hauptsache, begrenzt. Das Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache darf zudem im Interesse effektiven Rechtschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG in Ausnahmefällen jedenfalls partiell durchbrochen werden, wenn für den Rechtsschutzsuchenden sonst unzumutbare Nachteile entstehen würden, die sich bei einem späteren Obsiegen im Hauptsacheverfahren nicht mehr ausgleichen ließen. So liegt der Fall hier. Würde die Antragstellerin auf das Hauptsacheverfahren verwiesen, wäre es angesichts der Dauer des Klageverfahrens (möglicherweise in mehreren Gerichtsinstanzen) durchaus möglich, daß über ihren Anspruch erst nach Ablauf ihrer verbleibenden Amtszeit entschieden würde.

Das Gesuch um einstweiligen Rechtsschutz ist auch begründet, und zwar in Form der sogenannten Regelungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO. Eine derartige Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen werden, wenn diese Regelung zum Abwenden wesentlicher Nachteile, zum Verhindern drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO in entsprechender Anwendung ist der Anspruch, dessen Erhaltung durch die einstweilige Anordnung gesichert werden soll (Regelungsanspruch) und der Grund für die vorläufige Eilmaßnahme (Regelungsgrund) vom Antragsteller glaubhaft zu machen.

Die Antragstellerin hat einen Regelungsgrund glaubhaft gemacht.

Sie hat glaubhaft gemacht, regelmäßig von der Ausübung ihres Mitwirkungsrechts als Kreisbeigeordnete im Kreisausschuß ausgeschlossen worden zu sein und befürchten zu müssen, ohne die begehrte gerichtliche Regelungsanordnung auch künftig ebenso regelmäßig von ihren Mitwirkungsrechten im Kreisausschuß ausgeschlossen zu werden.

Die Antragstellerin hat - in dem tenorierten Umfang - auch einen Regelungsanspruch. Denn es spricht viel dafür, daß die Antragstellerin im Hauptsacheverfahren voraussichtlich obsiegen wird. Sie wurde nämlich in der Vergangenheit - und muß dies auch für die Zukunft befürchten - durch den praktisch regelmäßigen Ausschluß von Mitwirkung und Beschlußfassung nahezu aller Tagesordnungspunkte der Kreisausschußsitzungen in ihren Rechten als Kreisbeigeordnete - soweit dies im Rahmen der summarischen Prüfung des § 123 VwGO feststellbar ist - ungerechtfertigt beschnitten. Zur Abwendung wesentlicher Nachteile für ihre Funktion als Kreisbeigeordnete erscheint aus diesem Grunde eine - vorläufige - Verpflichtung des Antragsgegners im tenorierten Umfang geboten.

Zunächst läßt sich aus § 39 Abs. 2 Ziffer 1 HKO ein regelmäßiger Ausschluß der Antragstellerin von der Behandlung nahezu aller Tagesordnungspunkte der Kreisausschußsitzungen allein wegen ihrer Tätigkeit als Geschäftsführerin der ...-Kreistagsfraktion nicht herleiten.

Nach dieser Bestimmung kann Landrat oder Kreisbeigeordneter nicht sein, wer gegen Entgelt im Dienst des Landkreises steht. Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt.

Die Fraktionsgeschäftsführerin ist nämlich nicht Angestellte des Landkreises, sondern Angestellte der Fraktion (vgl. auch Hess. VGH in seiner Entscheidung vom 05.01.1998 (in DVBl. 1998, 781, 782)). Der Arbeitsvertrag wurde nämlich zwischen ihr und der Fraktion geschlossen, nicht aber zwischen ihr und dem Landkreis. Allein der Umstand, daß zur Vereinfachung des Zahlungverkehrs die monatlichen Bezüge aufgrund einer entsprechenden Vereinbarung unter den Beteiligten nicht vom Landkreis an die Fraktion und von dort weiter an die Antragstellerin geleitet, sondern unmittelbar an die Antragstellerin ausgezahlt werden, ändert an der Anstellung der Antragstellerin bei der Fraktion nichts.

Schließlich ist die Fraktion auch keine Körperschaft, Anstalt, Stiftung oder Gesellschaft, an der der Landkreis maßgeblich beteiligt ist (§ 39 Abs. 2 Ziffer 2 HKO).

Auch eine analoge Anwendung des § 39 Abs. 2 HKO scheidet - entgegen der Auffassung des Landrats als Vorsitzendem des Kreisausschusses - aus. Zunächst besteht keine im Analogiewege zu füllende Gesetzeslücke. Wie der Hessische Staatsgerichtshof bereits im Jahre 1970 festgestellt hat, hat der Landesgesetzgeber sowohl bei der Folgenregelung der Inkompatibilität als auch bei der hier im Vordergrund stehenden Frage der Regelung von Interessenkonflikten einen großen Gestaltungsspielraum. So ist es insbesondere seinem Ermessen überlassen, die Verhältnisse unter den Gesichtspunkten der Gewaltenteilung und möglicher Interessenkollisionen abzuwägen (vgl. Hess. StGH, Urteil vom 07.01.1970, in DÖV 1970, S. 243 ff.). So hätte der hessische Landesgesetzgeber in § 39 HKO auch eine Regelung aufnehmen können, die einen Ausschluß der Antragstellerin als Fraktionsgeschäftsführerin aus dem Kreisausschuß mitumfaßt hätte. Ebenso konnte er eine solche Regelung unterlassen. Die Entscheidung des Gesetzgebers, eine solche Regelung nicht zu treffen, kann aber nicht dadurch "ausgehebelt" werden, daß man § 39 Abs. 2 entgegen seinem Wortlaut im Analogiewege auch auf weitere vom Gesetz nicht erfaßte Fälle erstreckt.

Darüber hinaus ist - worauf auch bereits das Regierungspräsidium ... in seinem Schreiben vom 16.11.1999 an den Landrat ausdrücklich hingewiesen hatte - die Vorschrift des § 39 Abs. 2 HKO eng auszulegen (vgl. Hess.VGH, a.a.O.). Hierfür spricht insbesondere auch die Tatsache, daß dem Amt (Mitglied des Kreisausschusses) eine Wahl zugrundeliegt (vgl. Hess. VGH a.a.O.). Es liegt auf der Hand, daß das eine besonders sorgfältige Prüfung von möglichen Ausschlußgründen nahelegt, weil ansonsten der Wählerwille in Leere ginge.

Daß auch das Hessische Innenministerium von der Notwendigkeit einer engen Auslegung ausgeht, ergibt sich aus dem Erlaß des HMdI vom 07.12.76 zur entsprechenden Vorschrift des § 37 HGO, der eine vergleichbare Problematik beinhaltet. Dort heißt es:

"Die Befugnis des Landesgesetzgebers, die Wählbarkeit von Bediensteten des Landes und der Landkreise in kommunalen Vertretungskörperschaften zu beschränken, beruht auf Art. 137 GG. Da es sich um Ausnahmetatbestände handelt, die den Grundsatz der Gleichheit der Wahl (Art. 3 Abs. 1, Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG) einschränken, sind § 37 HGO und § 27 HKO in Zweifelsfällen eng auszulegen ..." (zitiert bei Schlempp, Kommentar zur HGO Erläuterung III zu § 37).

Auch aus § 18 Abs. 1 HKO i.V.m. § 25 HGO läßt sich eine Befangenheit der Antragstellerin bei praktisch allen Tagesordnungspunkten, zu denen zu beraten und zu beschließen ist, allein aus dem Umstand, daß sie Fraktionsgeschäftsführerin der ... ist, nicht herleiten.

Insoweit hatte der Antragsgegner - wenn auch ohne dies in den Ausschließungsbeschlüssen näher festzulegen - im Schriftverkehr insbesondere auf die Nr. 4 und 6 des § 25 Abs. 1 HGO, in der mündlichen Verhandlung des Gerichts dann auch auf dessen Nr. 3 abgestellt.

Nach § 25 Abs. 1 Ziffer 4 HGO besteht ein Mitwirkungsverbot in einer Angelegenheit, wenn der Betroffene bei einer natürlichen oder juristischen Person oder Vereinigung gegen Entgelt beschäftigt ist und diese durch die Entscheidung in der Angelegenheit einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil erlangen kann, sofern Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß dadurch Befangenheit gegeben ist.

Es stellt sich bereits die - bei der im Rahmen des vorliegenden Eilverfahrens allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung zu verneinende - Frage, ob es sich hier jeweils um "eine Angelegenheit" handelt, bezüglich derer eine Besorgnis der Befangenheit besteht.

Im vorliegenden Fall war die Antragstellerin nämlich nicht - in einem oder mehreren Einzelfällen - wegen Befangenheit "einer Angelegenheit" ausgeschlossen worden, sondern quasi in "allen Angelegenheiten" (allen Tagesordnungspunkten). Auch wenn der Antragsgegner vorträgt, es habe sich jeweils um Einzelfallentscheidungen gehandelt, kann doch nicht übersehen werden, daß die Antragstellerin von allen Tagesordnungspunkten, in denen zu beraten und zu beschließen war, regelmäßig und allein unter Hinweis auf ihre Funktion als Geschäftsführerin der ...-Fraktion ausgeschlossen worden war.

Hinzu kommt, daß unter dem Begriff einer "Angelegenheit" vom sprachlichen Verständnis her eher eine "Sache", ein "Tagesordnungspunkt" zu verstehen ist, als eine bestimmte "berufliche Stellung", die sich angeblich auf sämtliche Angelegenheiten (Tagesordnungspunkte) erstreckt. Nun mag zwar sicher auch in einer Mehrzahl von Einzelfällen durchaus mehrfach eine Befangenheit in Betracht kommen (vgl. auch Schreiben des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 16.11.1999 an den Landrat). Auch eine Vielzahl von Einzelfällen knüpft aber jeweils an den einzelnen Fall, die einzelne Angelegenheit, den einzelnen Tagesordnungspunkt an, nicht aber allgemein an eine berufliche Funktion. Kennzeichnend ist es deshalb auch, daß bei keinem einzigen Ausschlußbeschluß auch nur einmal eine besondere schriftliche oder mündliche Begründung erkennbar gegeben wurde bzw. werden konnte, warum die Antragstellerin bei diesem oder jenen konkreten Tagesordnungspunkt befangen sei.

Auch die weiteren Voraussetzungen des § 25 Abs. 1 Nr. 4 HGO zur Annahme einer Befangenheit der Antragstellerin waren/sind, soweit im einstweiligen Anordnungsverfahren ersichtlich, nicht erfüllt. So ist nämlich nicht erkennbar, daß - wie der Antragsgegner im Gerichtsverfahren gemeint hat - die ...-Fraktion allein aufgrund der Funktion der Antragstellerin als deren Geschäftsführerin quasi bei jedem Tagesordnungspunkt durch die Entscheidung in der Angelegenheit einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil hätte erlangen können. Das aber wäre nach § 25 Abs. 1 Nr. 4 HGO Voraussetzung für einen Ausschluß wegen Befangenheit bei quasi jedem Tagesordnungspunkt.

Zwar erscheint es durchaus in besonderen Einzelfällen denkbar, daß die ...-Fraktion durch die Entscheidung einer Angelegenheit, an der die Antragstellerin mitwirkt, einen unmittelbaren Vor- oder Nachteil erlangen kann. Das wäre z.B. dann der Fall, wenn sich die Antragstellerin in ihrer Funktion als Fraktions-Geschäftsführerin mit der Frage von Zuwendungen von Mitteln des Kreises an die Fraktion beschäftigt hat und/oder sie im Rahmen des Kreisausschusses über Zuwendungen an die Fraktionen mitzubeschließen hätte. Andererseits ist nicht ersichtlich, wieso - ohne das Hinzutreten besonderer Umstände des Einzelfalles - die ...-Fraktion etwa einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil durch Beschlüsse des Kreisausschusses z.B. zum Sommerferienprogramm, zum Motorrollermuseum, zur Umschuldung eines Kreiskredits oder etwa zur Apfelweinroute haben sollte.

Schließlich setzt § 25 Abs. 1 Nr. 4 für die Annahme von Befangenheit weiter voraus, daß "Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß dadurch Befangenheit gegeben ist". Hierbei handelt es sich um eine Voraussetzung, die erst nachträglich durch Art. 1 Nr. 12 b des Änderungsgesetzes vom 30.08.1976 (GV-Blatt I, Seite 325) in die Bestimmung des § 25 Abs. 1 Nr. 4 HGO aufgenommen worden ist, "um die Anwendung der Vorschrift nicht ausufern zu lassen" (Schneider/Jordan, Rdnr. 6 zu § 25 HGO). Nach Schlempp (Erläuterung XI zu § 25 HGO) ist

"... durch die Änderung des § 25 durch Gesetz vom 30.08.1976 (GVBl. I, S. 325) insoweit mit Wirkung vom 01.04.1977 eine Einschränkung der Anwendung der Grundsätze der Interessenkollision auf den in § 25 Abs. 1 Nr. 4 (früher § 25 Abs. 2) genannten Personenkreis herbeigeführt worden, als nunmehr Tatsachen vorliegen müssen, die die Annahme einer Interessenkollision rechtfertigen. Es genügt also für die Anwendung des § 25 Abs. 1 nicht, daß der haupt- oder ehrenamtlich Tätige bei jemandem mit Sonderinteressen gegen Entgelt beschäftigt ist, es müssen weitere Tatsachen hinzukommen, aus denen der Schluß gezogen werden kann, daß der haupt- oder ehrenamtlich Tätige gegenüber seinem Arbeitgeber nicht mehr unbefangen ist und seine Entscheidungsfreiheit in der betreffenden Angelegenheit daher eingeengt erscheint. Die Annahme einer Interessenkollision ist gegenüber der früheren Rechtslage bewußt erschwert worden; sie ist z.B. gerechtfertigt, wenn die Stellung des Arbeitnehmers exponiert ist, der Kontakt mit dem Arbeitgeber nah ist oder der Arbeitgeber bereits deutlich sein Interesse an einer bestimmten Entscheidung in der betreffenden Angelegenheit kundgetan hat."

Gerade der vorliegende Fall ist dadurch gekennzeichnet, daß die Antragstellerin zwar bei der Fraktion mit Sonderinteressen gegen Entgelt beschäftigt ist. Allein das reicht aber gerade nicht aus, Befangenheit in jedem Fall und bei jedem Tagesordnungspunkt anzunehmen; vielmehr müssen weitere Tatsachen hinzukommen, aus denen der Schluß ihrer Befangenheit gezogen werden kann. Gerade das hat der Antragsgegner bisher nicht festgestellt. Er hat sich vielmehr pauschal darauf berufen, daß die Antragstellerin bei der ...-Kreistagsfraktion mit Sonderinteressen beschäftigt ist. Ein konkreter Bezug zwischen ihrer Tätigkeit und dem jeweils anstehenden Tagesordnungspunkt ist jedoch nie festgestellt worden. Allein die Behauptung, es müsse nach der Lebenswirklichkeit davon ausgegangen werden, daß bei allen Tagesordnungspunkten solche besonderen Umstände vorlägen, reicht nach Wortlaut und einschlägiger Kommentierung des Gesetzes aber nicht aus. Im übrigen hat die Antragstellerin dem Gericht in der mündlichen Verhandlung erklärt, ihre Tätigkeit als Geschäftsführerin der ...-Fraktion bestehe zum größten Teil aus Öffentlichkeitsarbeit (Presse, Mitteilungen, usw.); der Großteil dieser Arbeit sei redaktionell; daneben leiste sie verwaltungstechnische Arbeit, z.B. fertige sie die Einladungen zu den Fraktionssitzungen; ihr werde durch eine Fraktionsassistentin zugearbeitet; selbstständige Entscheidungen treffe sie nicht; nur mit den allerwenigsten Tagesordnungspunkten sei sie konkret befaßt gewesen, so z.B. mit dem Thema Fremdwährungskredite; hier habe sie recherchiert, Gutachten ausgewertet usw.; in diesem und entsprechenden anderen Fällen hätte sie sich selbst abgelehnt; im übrigen habe es niemals Einwirkungsversuche des Fraktionsvorsitzenden oder anderer Fraktionsmitglieder auf sie hinsichtlich ihres Abstimmungsverhaltens im Kreisausschuß gegeben.

Selbst wenn aber - entsprechend der Auffassung des Antragsgegners - bisweilen die verwaltungstechnische und redaktionelle Arbeit nicht überwiegt, sondern inhaltliche Mitgestaltung an Entscheidungsprozessen im Vordergrund der Tätigkeit der Antragstellerin steht, mag dies zwar im jeweiligen Einzelfall zur Befangenheit führen, nicht aber zum Ausschluß bei sämtlichen Tagesordnungspunkten.

Hinzu kommt, daß die Antragstellerin unstreitig mit verschiedenen Tagesordnungspunkten niemals auch nur irgendetwas zu tun hatte; insofern nicht nachvollziehbar, worin z.B. bezüglich solcher Tagesordnungspunkte (über ein möglicherweise bestehendes allgemeines Sonderinteresse der Fraktion hinaus) die "besonderen Tatsachen" liegen sollen, aus denen der Rückschluß ihrer Befangenheit gezogen werden könnte. So sieht es offenbar auch das Regierungspräsidium Darmstadt. Denn in dessen Schreiben an den Antragsgegner vom 16.11.1999 weist es auf die Notwendigkeit von Einzelfallentscheidungen hin und führt in diesem Zusammenhang als Beispiel einer solchen Einzelfallentscheidung z.B. die Konstellation an, daß die Antragstellerin bestimmte Anträge als Geschäftsführerin der Fraktion "maßgeblich mit vorbereiten" werde, also in einem solchen Fall (nicht aber generell) Befangenheit nach § 25 HGO gegeben sein könne.

Auch Förstemann (Die Gemeindeorgane in Hessen, 4. Auflage 1993, S. 73) führt hierzu aus:

"Das Beschäftigungsverhältnis für sich allein reicht nicht aus, um Befangenheit zu begründen. Es müssen darüber hinaus Tatsachen vorliegen, welche die Annahme rechtfertigen, durch das entsprechende Beschäftigungsverhältnis sei Befangenheit gegeben."

Als Beispiele für solche besonderen Tatsachen führt er an: Die leitende Stellung im Unternehmen, die Beschäftigung im engsten Kreis um den Arbeitgeber, die innerbetriebliche Zuständigkeit gerade für die betreffende Angelegenheit, Verhandlungen, die der Arbeitnehmer in der betreffenden Angelegenheit für seinen Arbeitgeber mit der Gemeinde geführt hat, sowie Einwirkungsversuche des Arbeitgebers auf die Entschließungsfreiheit des Betreffenden.

Diese Voraussetzungen mögen in einem oder mehreren Einzelfällen durchaus einmal gegeben sein, nicht aber pauschal bei sämtlichen Tagesordnungspunkten aller Kreisausschußsitzungen.

All das zeigt, daß allein die Funktion der Antragstellerin als Geschäftsführerin der ...-Fraktion nicht dazu führen kann, daß bei ihr bei praktisch allen Tagesordnungspunkten, Widerstreit der Interessen nach § 25 Abs. 1 Nr. 4 HGO angenommen werden kann. Andernfalls käme das auch einer Umgehung der Bestimmung des § 39 Abs. 2 HKO gleich. Denn während § 39 Abs. 2 HKO die Frage der möglichen Befangenheit allgemein wegen einer entgeltlichen Tätigkeit regelt, befaßt sich (§ 18 Abs. 1 HKO i.V.m.) § 25 Abs. 1 Nr. 4 HGO mit der möglichen Befangenheit aufgrund von Besonderheiten im Einzelfall. Sind aber die Voraussetzungen des § 39 Abs. 2 HKO, bezogen auf die berufliche Funktion des Kreisausschußmitglieds, nicht erfüllt, so dürfen sie nicht - quasi "durch die Hintertür" - durch eine unzulässige Pauschalablehnung allein unter Hinweis auf die berufliche Funktion des Kreisausschlußmitglieds doch wieder eingeführt werden. Gerade dies aber scheint die Auffassung des Antragsgegners gewesen zu sein, wie etwa dem Schreiben des Landrats an die Antragstellerin vom 05.11.1999 entnommen werden kann, in dem von einem "ständigen Widerstreit der Interessen" und von Interessenkollision "ständig und nahezu bei jedem Beratungsgegenstand des Kreisausschusses" gesprochen wird.

Auch die Voraussetzungen des § 25 Abs. 1 Ziffer 6 HGO dürften jedenfalls allein durch die Funktion der Antragstellerin als Geschäftsführerin der ...-Fraktion nicht als erfüllt anzusehen sein.

Nach dieser Bestimmung darf niemand "in einer Angelegenheit ... mitwirken, wenn er in anderer als öffentlicher Eigenschaft in der Angelegenheit tätig geworden ist". Hier geht es - vereinfacht ausgedrückt - um die durch vorherige Befassung mit der jeweiligen Sache ausgelöste mögliche Befangenheit. Das betrifft z.B. Fälle, in denen der Betreffende zuvor in der selben Angelegenheit privatgutachtlich tätig geworden war (vgl. Schneider/Jordan, Rdnr. 6 zu § 25). Schlempp führt hierzu (Erläuterung XII zu § 25) aus: "... Der Amts- und Mandatsträger muß durch seine vorangegangene Betätigung als voreingenommen und damit als nicht ausreichend innerlich frei angesehen werden; die Tatsache, die die Annahme der Befangenheit rechtfertigt, ist die sonstige vorherige Tätigkeit für denjenigen in der Angelegenheit, an deren Erledigung diese Person ein persönliches oder wirtschaftliches Sonderinteresse hat. Soweit der haupt- oder ehrenamtlich Tätige dagegen nur Arbeitnehmer von demjenigen ist, der das Sonderinteresse hat, fehlt es an einer vergleichbaren Sachnähe, wie in den anderen Fällen des Abs. 1 Nr. 3 ...".

Auch insoweit ist festzustellen, daß es sicher bei dem einen oder anderen Tagesordnungspunkt denkbar ist, daß diese Vorschrift greift, weil die Antragstellerin zuvor als Geschäftsführerin der Fraktion mit dem entsprechenden Tagesordnungspunkt befaßt gewesen war. Allein der Umstand aber, daß sie Geschäftsführerin der ...-Fraktion ist, macht sie nicht zu einer Person, die mit sämtlichen im Kreisausschuß behandelten Themen vorher befaßt gewesen ist. Das hat die Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung auch ausdrücklich bestätigt. Das gilt natürlich besonders bei Themen, mit denen sie nie auch nur irgendetwas zu tun gehabt habe.

Schließlich ist im Rahmen des einstweiligen Anordnungsverfahrens auch nicht ersichtlich, daß die in der mündlichen Verhandlung zusätzlich genannten Ziffern 1 und 3 des § 25 Abs. 1 HGO die grundsätzliche und in quasi jedem Fall gegebene Befangenheit der Antragstellerin bei allen Tagesordnungspunkten der Kreisausschußsitzungen allein aufgrund ihrer Tätigkeit als Geschäftsführerin der ...-Fraktion auslösen könnten. Bezüglich Ziffer 1 des § 25 Abs. 1 HGO scheitert das schon daran, daß weder ersichtlich, noch vom Antragsgegner dargelegt worden ist, daß die Antragstellerin persönlich bei allen Tagesordnungspunkten des Kreisausschusses durch die Kreisausschußentscheidungen einen unmittelbaren Vor- oder Nachteil erlangen könnte. Ziffer 3 scheitert daran, daß nicht ersichtlich ist, daß die Antragstellerin eine natürliche oder juristische Person, die durch die Entscheidung in der Angelegenheit einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil erlangen kann, kraft Gesetzes oder in der betreffenden Angelegenheit kraft Vollmacht vertritt, geschweige denn, daß das bei allen Tagesordnungspunkten so wäre.

Nach alledem war der regelmäßige Ausschluß der Antragstellerin von praktisch allen Tagesordnungspunkten der Kreisausschußsitzungen - soweit im einstweiligen Anordnungsverfahren feststellbar - rechtswidrig. (Eine andere - im vorliegenden Verfahren nicht zu entscheidende - Frage ist die, ob die Beschlüsse, mit denen die Antragstellerin jeweils ausgeschlossen worden ist, auch deshalb rechtswidrig waren, weil die Antragstellerin als Betroffene an den entsprechenden Beschlußfassungen mitgewirkt hatte).

Da, wie dargelegt, davon auszugehen ist, daß der Antragsgegner ohne eine entsprechende gerichtliche Regelung an dieser Praxis festhalten wird, bedarf es zur Sicherung der Rechte der Antragstellerin als Kreisbeigeordnete einer entsprechenden Regelung durch das Gericht.

Dabei kommt eine einstweilige Anordnung dahin, daß die Antragstellerin grundsätzlich zu allen Tagesordnungspunkten der Kreisausschußsitzungen zugelassen werden muß, allerdings nicht in Betracht. Denn es ist durchaus denkbar, daß sie im einen oder anderen Fall z.B. vorher mit dem Gegenstand der Beratung i.S.v. § 25 Abs. 1 Nr. 6 HGO befaßt gewesen war, oder daß bestimmte Fraktionsinteressen (z.B. Fraktionszuwendungen) Gegenstand der Beratung und Beschlußfassung sind und daher eine Befangenheit nach § 25 Abs. 1 Nr. 4 HGO in Betracht kommt.

Andererseits ist durch die tenorierte Regelungsanordnung sicherzustellen, daß die Antragstellerin in der Wahrnehmung ihrer Rechte als Mitglied des Kreisausschusses künftig nicht mehr - wie ohne den Erlaß der einstweiligen Anordnung zu befürchten wäre - in unzulässiger Weise dadurch behindert wird, daß sie vom Antragsgegner allein aufgrund ihrer Funktion als Geschäftsführerin der ...-Fraktion als befangen ausgeschlossen wird, ohne daß eine Einzelfallprüfung aufgrund bestimmter Tatsachen i.S.d. § 25 HGO erfolgt.

Ob, wann und in welchem Umfang derartige Tatsachen vorliegen, die Anlaß für eine Befangenheitprüfung bieten, kann nicht generell für alle Fälle im vorhinein beantwortet werden. Es liegt jedoch auf der Hand, daß Maßstab für die Beurteilung der Frage, ob ein derartiger Anlaß besteht, die generelle Handhabung der Prüfung der Befangenheit in dem jeweiligen Gremium/Kreisausschuß sein muß. Dabei ist zu berücksichtigen, daß um so weniger die Gefahr besteht, daß die Befangenheit eines Kreisausschußmitgliedes nicht offenbart wird, je offenkundiger für jedermann die Tatsachen sind, die zu der Befangenheit führen können. So ist im vorliegenden Fall einer Fraktionsgeschäftsführungs-Beschäftigung, die allgemein bekannt ist, die Gefahr, daß bei bestimmten Fragestellungen eine Befangenheit besteht, vergleichsweise eher offenkundig als in anderen Fällen. Dabei ist beispielsweise daran zu denken, daß Kreisausschußmitglieder oftmals auch - z.T. ehrenamtliche - Funktionen, wie Aufsichtsratfunktionen in Verbänden/Gesellschaften o.ä. innehaben. Derartige Aufgaben werden sowohl von ehrenamtlichen Kreisausschußmitgliedern, als auch von hauptamtlichen Funktionsträgern, z.B. dem Landrat, wahrgenommen. Diese Tätigkeiten sind oftmals gerade nicht allgemein bekannt und tragen damit in besonderem Maße die Gefahr in sich, daß die Umstände, die zu einer Befangenheit führen können, nicht offenbart werden. Daraus folgt, daß zwar grundsätzlich für die Prüfung des Vorliegens von Befangenheit aller Mitglieder des Kreisausschusses der gleiche Maßstab anzuwenden ist, daß jedoch bei diesen Verfahren auch und gerade zu berücksichtigen ist, daß besondere Gefahren für ein unzulässiges Mitwirken bei Entscheidungen des Kreisausschusses trotz Vorliegens einer Befangenheit bei nicht allgemein bekannten und offenkundigen Tätigkeiten/Verhältnissen von Kreisausschußmitgliedern bestehen.

Als unterlegener Teil hat der Antragsgegner die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO).