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Diese Entscheidung

Fremdenverkehrsbeitragspflicht des Verpächters einer Kurklinik bei Betriebsaufspaltung aus steuerlichen Motiven

OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22.09.1998 - Az.: 6 A 10215/98

Leitsätze:
1. Der Verpächter einer Klinik, deren Patienten zumindest teilweise Fremde im Sinne des Fremdenverkehrsbeitragsrechts sind, ist fremdenverkehrsbeitragspflichtig. (Leitsatz des Herausgebers)

2. Verpächter und Pächter eines Fremdenverkehrsbetriebs können gleichzeitig fremdenverkehrsbeitragspflichtig sein. Dies gilt auch dann, wenn hinter den als Verpächter und Pächter auftretenden Unternehmen die selben Personen stehen und das Pachtverhältnis nur wegen einer aus steuerlichen Gründen vorgenommenen Betriebsaufspaltung besteht. (Leitsatz des Herausgebers)

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Volltext

Tenor

Die Berufung der Beigeladenen gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt a. d. Weinstraße vom 14. Juli 1997 - 1 K 1676/96.NW - wird zurückgewiesen.

Die Beigeladene trägt die Kosten des Berufungsverfahrens (einschließlich der Kosten des Berufungszulassungsverfahrens) mit Ausnahme der Kosten des Beklagten, die dieser selbst zu tragen hat.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Beigeladene ist Eigentümerin einer in ... gelegenen Klinik, die die ...- Klinik Betriebs GmbH als Pächterin betreibt.

Mit Bescheiden vom 26. Oktober 1995 wurden die Beigeladene und die ...-Klinik Betriebs GmbH (im Folgenden: Betriebs GmbH) für das Jahr 1991 zu Fremdenverkehrsbeiträgen herangezogen.

Der Kreisrechtsausschuss des Beklagten hob diese Beitragsbescheide mit Widerspruchsbescheid vom 25. April 1996 mit der Begründung auf, dass die ...- Klinik eine sog. Akutklinik und als solche nicht fremdenverkehrsbeitragspflichtig sei.

Der gegen diesen Widerspruchsbescheid gerichteten Klage gab das Verwaltungsgericht statt und führte zur Begründung der Beitragspflicht der Beigeladenen im Wesentlichen aus: Die Heranziehung der Beigeladenen zu einem Fremdenverkehrsbeitrag scheitere nicht bereits daran, dass die Beigeladene und die Betriebs GmbH nur einmal gemeinsam zu einem Fremdenverkehrsbeitrag veranlagt werden könnten; denn es handele sich um zwei juristische Personen (§§ 161 Abs. 2, 124 Handelsgesetzbuch, 13 GmbH-Gesetz). Eine gemeinsame Veranlagung sei daher nicht geboten und auch deshalb nicht möglich, weil die Klägerin zu Recht bei der Erhebung des Fremdenverkehrsbeitrags von unterschiedlichen Anknüpfungspunkten bei der Prüfung der Beitragspflicht ausgegangen sei. Weiterhin begegne es keinen Bedenken, dass die Beigeladene als Eigentümerin des Klinikgrundstücks zu einem Fremdenverkehrsbeitrag herangezogen worden sei. Die Beigeladene könne zwar aus dem Fremdenverkehr keine unmittelbaren wirtschaftlichen Vorteile ziehen. Durch die Möglichkeit, aus der wirtschaftlichen Verwertung ihres Grundstückes, insbesondere durch Verpachtung, höhere Erlöse zu erzielen, werde der Beigeladenen jedoch ein mittelbarer wirtschaftlicher Vorteil vermittelt.

Bezüglich dieses Urteils haben sowohl die Beigeladene als auch die Betriebs GmbH Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt. Der Antrag der Betriebs GmbH blieb jedoch ohne Erfolg.

Mit ihrer vom Senat zugelassenen Berufung macht die Beigeladene vor allem noch einmal geltend, dass sie nicht neben der Betriebs GmbH zu Fremdenverkehrsbeiträgen herangezogen werden dürfe, da es sich um eine Betriebsaufspaltung handele, bei der die Höhe der Pacht sich nicht nach marktwirtschaftlichen, sondern allein nach steuerrechtlichen Gesichtspunkten richte. Auch liege eine unzulässige Doppelbesteuerung vor, da der Fremdenverkehrsbeitrag umsatz- und nicht gewinnbezogen sei mit der Folge, dass die Pacht praktisch doppelt besteuert werde.

Die Beigeladene beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage im noch streitgegenständlichen Umfang abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

Der Beklagte stellt keinen Antrag.

Wegen des Sach- und Streitstandes im Einzelnen wird auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie die Verwaltungs- und Widerspruchsakten, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind, Bezug genommen.

Gründe

Die Berufung der Beigeladenen ist zulässig.

Zwar hat die Beigeladene vor der mündlichen Verhandlung vom 22. September 1998 die Berufung nicht gemäß § 124 a Abs. 3 VwGO ordnungsgemäß begründet, jedoch lief die Frist des § 124 a Abs. 3 VwGO nicht, da der Zulassungsbeschluss vom 26. Januar 1998 nicht förmlich zugestellt worden ist.

Die Berufung ist aber unbegründet.

Das Verwaltungsgericht hat den angefochtenen Widerspruchsbescheid auch insoweit, als er den an die Beigeladene gerichteten Fremdenverkehrsbeitragsbescheid vom 26. Oktober 1995 betraf, zu Recht aufgehoben; denn dieser Bescheid war rechtlich nicht zu beanstanden.

Entgegen der Auffassung der Beigeladenen wies der Beitragsbescheid keine rechtserheblichen formellen Mängel auf. Da eine förmliche Zustellung nicht erforderlich war (vgl. §§ 122, 157 AO, 39 Abs. 1 Nr. 3 KAG 1986), reichte die Bekanntgabe. Diese ist jedoch offensichtlich erfolgt; denn wenn der Bescheid auch keinen Bekanntgabeadressaten enthielt, sondern nur an die Beigeladene als Beitragsschuldnerin gerichtet war, so ist doch durch die Widerspruchseinlegung bewiesen, dass der Bescheid tatsächlich ordnungsgemäß zugegangen ist.

Aber auch einer materiell-rechtlichen Überprüfung hält der Beitragsbescheid stand.

Die Beigeladene war dem Grunde nach fremdenverkehrsbeitragspflichtig, da sie zu den in § 2 Abs. 1 der Satzung über die Erhebung eines Fremdenverkehrsbeitrags A der Stadt ... vom 09. März 1987 - FVBS - sowie § 36 Abs. 1 KAG 1986 genannten Unternehmen gehört. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (Urteile vom 27. September 1983 - 6 A 1/83.OVG - AS18, 261 und vom 03. Juni 1980 - 6 A 64/79.OVG - ZKF 1981, 214) kann der besondere wirtschaftliche Vorteil im Sinne des Fremdenverkehrsbeitragsrechts unmittelbar oder mittelbar sein. Einen unmittelbaren Vorteil aus dem Fremdenverkehr haben solche Personen oder Unternehmen - wie z.B. Hotels und Gaststätten -die selbst in geschäftlicher Verbindung mit Fremden stehen oder für diese Dienstleistungen erbringen. Einen mittelbaren Vorteil aus dem Fremdenverkehr ziehen demgegenüber Personen oder Unternehmen, die mit den am Fremdenverkehr unmittelbar verdienenden Kreisen im Rahmen der für die Fremden notwendigen Bedarfsdeckung Geschäfte tätigen. Dabei liegt die durch das Erfordernis des besonderen wirtschaftlichen Vorteils gebotene enge Verbindung zum Fremdenverkehr dann vor, wenn die Personen oder Gewerbetreibenden mittelbar über Dritte den Bedarf der in der Gemeinde weilenden Fremden befriedigen, d.h. die Ware oder Dienstleistung an den Fremden weitergegeben wird und nicht nur dem unmittelbaren Geschäftspartner zugute kommt (vgl. Urteil des Senats vom 27. September 1983, a.a.O. sowie VGH Baden- Württemberg, Urteil vom 08. Dezember 1983, ZKF 1987, 39).

Auch nach diesen strengen Grundsätzen gehörte die Beigeladene im Jahre 1991 zu den Personen, denen durch den Fremdenverkehr besondere wirtschaftliche Vorteile erwuchsen. Indem sie nämlich das Klinikgrundstück und -gebäude an die Betriebs GmbH verpachtete, die nach dem insoweit rechtskräftigen verwaltungsgerichtlichen Urteil im vorliegenden Gerichtsverfahren ihrerseits in diesem Zeitraum unmittelbare Vorteile aus dem Fremdenverkehr zog, befriedigte sie mittelbar den für deren Unterbringung erforderlichen Raumbedarf der Klinik-Patienten, die - zum Teil und in gewissem Umfang - Fremde im Sinne des Fremdenverkehrsbeitragsrechts (vgl. BayVGH, Urteil vom 17. Juli 1992, KStZ 1992, 237) darstellten. Auch die Beigeladene hatte daher die Möglichkeit aus der Aufnahme dieser "Fremden" in die Klinik wirtschaftliche Vorteile zu ziehen.

Gehörte die Beigeladene hiernach zu den gemäß § 36 Abs. 1 KAG 1986 beitragspflichtigen Personen, so konnte sie auch neben der Betriebs GmbH zu Fremdenverkehrsbeiträgen herangezogen werden. Insoweit wird auf die überzeugenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts (S. 9 UA) Bezug genommen. Das Berufungsvorbringen der Beigeladenen vermag keine andere Entscheidung zu rechtfertigen.

Insbesondere ist der Vorhalt, es erfolge eine doppelte Beitragserhebung für denselben Umsatz unzutreffend; denn wenn auch nach § 3 Abs. 2 FVBS bei der Ermittlung des Fremdenverkehrsbeitrages zunächst vom Umsatz ausgegangen wird, so darf nicht übersehen werden, dass gemäß § 3 Abs. 5 FVBS die Höhe des Beitrages letztlich (außer durch den Hebesatz) nur durch die Gewinn- und Verdienstmöglichkeiten bestimmt wird. Soweit die Beigeladene außerdem noch darauf hinweist, dass es sich in ihrem Fall lediglich um eine aus steuerlichen Gründen vorgenommene Betriebsaufspaltung bei Personenidentität handele und ohne diese Aufspaltung gar keine Miete bzw. Pacht angefallen wäre, muss sie sich entgegenhalten lassen, dass aus freiwillig gewählten Rechtsformen nicht nur die Vorteile gezogen werden können, sondern auch etwaige Nachteile getragen werden müssen. Die Berufung war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Analog § 154 Abs. 3 VwGO trifft den Beklagten, der in der Berufungsinstanz keinen Antrag gestellt hat, keine Kostentragungspflicht.

Die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt.