Leitsätze:
Durch Verkehrsbeschränkungen nach Straßenverkehrsrecht darf kein dauerhafter Zustand geschaffen werden, der hinter dem Umfang der straßenrechtlichen Widmung zurückbleibt und im Ergebnis einer (Teil-)Entwidmung gleichkäme. (Leitsatz des Herausgebers)
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