Leitsätze:
1. Die Inanspruchnahme von Eigentümern altangeschlossener Grundstücke zu Abwasseranschlussbeiträgen verstößt nicht gegen das Rechtsstaatsprinzip (Art. 2 Abs. 1 und 5 Verfassung des Landes Brandenburg), sofern damit allein Nachwendeinvestitionen umgelegt werden. (amtlicher Leitsatz)
2. Die Neuregelung des § 8 Abs. 7 Satz 2 Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg (KAG), wonach die sachliche Beitragspflicht frühestens mit dem Inkrafttreten der rechtswirksamen Satzung entsteht, verstößt nicht gegen das aus dem Rechtsstaatsprinzip herzuleitende Rückwirkungsverbot. (amtlicher Leitsatz)
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