Leitsätze:
1. Die Festsetzung eines Grundsteuerhebesatzes mit der Satzungsformulierung "bis auf Weiteres" ist wirksam. Damit wird der Hebesatz ohne satzungsgemäße zeitliche Befristung festgesetzt, so dass nur die gesetzliche Begrenzung durch das Ende des Hauptveranlagungszeitraums gilt. (Leitsatz des Herausgebers)
2. Die Festsetzung eines Hebesatzes für die Grundsteuer B von 825 v. H. kann zulässig sein. (Leitsatz des Herausgebers)
Kategorien:
http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/ovg_nrw/j2013/14_A_464_13_Beschluss_20130716.html