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Häufigkeit mikrobiologischer Untersuchungen des Wassers eines Schwimmbads

VG Würzburg, Urteil vom 12.06.2013 - Az.: W 6 K 13/37

Leitsätze:

1. Für die hygienischen Anforderungen, die nach § 37 Abs. 2 IfSG an Schwimmbäder zu stellen sind, kommt der Empfehlung des Bundesumweltamts "Hygieneanforderungen an Bäder und deren Überwachung" (Bundesgesundheitsblatt 2006, 926) die Qualität eines antizipierten Sachverständigengutachtens zu. Bei der Anwendung von § 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, § 37 Abs. 2 IfSG können die Behörden sich daher auf die Empfehlung berufen. (Leitsatz des Herausgebers)

2. Die Anordnung eines Gesundheitsamts, dass das Wasser eines öffentlichen Schwimmbads mindestens alle zwei Monate mikrobiologisch zu untersuchen ist, ist rechtmäßig. (Leitsatz des Herausgebers)

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Fundstelle im WWW

http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?doc.id=JURE130010768&st=ent&showdoccase=1¶mfromHL=true