Leitsätze:
Beschließt eine Gemeinde nachträglich eine Reduzierung der Gebührensätze für die Benutzung einer öffentlichen Einrichtung, weil sie ihren Bürgern eine Begünstigung zukommen lassen möchte, auf die diese keinen Anspruch haben, bedarf es keiner neuen Gebührenkalkulation. (amtlicher Leitsatz)
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