Abschluss von Vermögens-Haftpflichtversicherungen als Geschäft der laufenden Verwaltung
BGH, Urteil vom 24.03.1955 - Az.: II ZR 301/53
Leitsätze:
Der Abschluss einer Versicherung gegen Haftpflicht für Vermögensschäden aus der amtlichen Tätigkeit von Gemeinde- und Jagdvorstehern gehört zu den Geschäften der laufenden Verwaltung, auch wenn die Versicherung auf längere Dauer (etwa 5 Jahre) abgeschlossen ist. (amtlicher Leitsatz)