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Wildtierverbot bei Platzvergabe an Zirkus unzulässig

VG Darmstadt, Beschluss vom 19.02.2013 - Az.: 3 L 89/13

Leitsätze:

1. Will eine Gemeinde ihre Widmungspraxis bezüglich eines Veranstaltungsplatzes verändern, muss diese Änderung auch in die Zukunft fortwirken. Zur Verhinderung von willkürlichen Einzelfallentscheidungen sind bereits vorliegende Nutzungsanträge noch nach dem alten, durch Widmung festgelegten Nutzungszweck zu bescheiden. (amtlicher Leitsatz)

2. Mit dem Verbot, Wildtiere mitzuführen und auftreten zu lassen, greift eine Gemeinde in die Freiheit der Berufsausübung eines Zirkusunternehmens ein. Eine solche Einschränkung durch Beschluss einer Gemeindevertretung ist derzeit nicht durch eine einfachgesetzliche Ermächtigungsgrundlage gedeckt. (amtlicher Leitsatz)

3. Auch das Selbstverwaltungsrecht der Gemeinde ist insoweit keine ausreichende Rechtsgrundlage für den Grundrechtseingriff, denn die Gemeinde und ihre Organe haben kein allgemeinpolitisches Mandat. Da das Problem der Wildtierhaltung in Zirkusunternehmen sich den Gebietskörperschaften landesweit stellt, ist auch kein spezifisch örtlicher Bezug gegeben. (amtlicher Leitsatz)

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Fundstelle im WWW

http://www.lareda.hessenrecht.hessen.de/jportal/portal/t/s15/page/bslaredaprod.psml?&doc.id=MWRE130000764%3Ajuris-r01&showdoccase=1&doc.part=L&doc.norm=all